Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der vom Hilfebedürftigen selbst zu tragenden Kosten der Warmwasserbereitung

 

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich besteht gemäß § 22 Abs. 1 SGB 2 im Rahmen der Angemessenheit ein Anspruch auf Übernahme der vollständigen und tatsächlichen Kosten für die Bereitung von Warmwasser. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft besteht aber nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweit gedeckt ist.

2. Weil die Kosten der Warmwasserbereitung bereits von der Regelleistung gemäß § 20 SGB 2 umfasst sind, sind diejenigen Stromkosten von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen, die den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB 2 enthaltenen Anteil überschreiten. Liegen die monatlichen Kosten für die Warmwasserbereitung über dem Betrag von 6,22 €. , so sind sie vom Hilfebedürftigen zu tragen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 26.05.2010; Aktenzeichen B 4 AS 7/10 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 09.05.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005. Folgezeiträume sind Gegenstand von weiteren Widerspruchs- bzw. Klageverfahren.

Der 1957 geborene Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung. Die Wohnung verfügt über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung aus dem Jahr 1989. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete beträgt 188,83 Euro. Die Nebenkosten belaufen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf 56,04 Euro.

Durch Bescheid vom 21.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld II vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 in Höhe von 636,69 Euro, davon entfielen 345,00 Euro auf den Regelsatz; 291,69 Euro betrafen die Kosten für Unterkunft und Heizung.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Ernährungskostenanteile seien in der Sozialleistung nicht ausreichend bemessen und die Heizkosten seien nicht in tatsächlicher Höhe, nämlich 56,04 Euro, berücksichtigt worden. Der Kläger legte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20.12.2000 vor, indem ihm bestätigt wurde, dass die damalige Beklagte, die Stadt I, als Sozialhilfeträger verpflichtet ist, seine tatsächlichen Heizkosten zu tragen. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, auch heute noch in derselben Wohnung, in der sich baulich nichts verändert habe, zu wohnen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück unter Hinweis darauf, dass die von ihr festgesetzten Heizkosten korrekt bemessen seien. Als angemessene Kosten für die Unterkunft seien die Miete in Höhe von 188,83 Euro, die Nebenkosten in Höhe von 55,35 Euro sowie die Heizkosten in Höhe von 47,51 Euro monatlich berücksichtigt worden. Die Bewilligung der Heizkosten in der angemessenen Höhe von 47,51 Euro sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat der Kläger am 22.03.2005 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben (S 35 AS 84/05).

Durch Bescheid vom 04.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger infolge einer Mieterhöhung von 3,25 Euro für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in Höhe von nunmehr 639,94 Euro, wobei hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung ein Gesamtbetrag in Höhe von 294,94 Euro entfiel. Letzterer Betrag setzte sich aus der Grundmiete in Höhe von 192,55 Euro, aus den Nebenkosten in Höhe von 54,88 Euro und den von der Beklagten anerkannten Heizungskosten in Höhe von 47,51 Euro zusammen. Zuvor hatte der Kläger im März 2005 eine Rechnung für Strom und Gas des Energieunternehmens N vom 18.02.2005 für die Zeit vom 30.01.2004 bis 02.02.2005 vorgelegt, aus der sich eine Nachforderung in Höhe von 88,98 Euro ergab. Das Versorgungsunternehmen hatte hinsichtlich des abgerechneten Zeitraumes für Strom 1.765 kWh und für Gas 13.583 kWh berücksichtigt. Einer weiteren Abrechnung der N vom 21.02.2006 ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum vom 02.02.2005 bis 03.02.2006 für Strom 1.946 kWh und für Gas 14.118 kWh angefallen sind.

Mit Bescheid vom 05.04.2005 lehnte die Beklagte eine weitere Bewilligung von Heizkosten ab, weil bereits der Höchstbetrag an Heizkosten (47,51 Euro) gezahlt worden sei. Gegen die Bescheide vom 04.04.2005 und 05.04.2005 legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein.

Durch Bescheid vom 21.06.2005 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 ebenfalls in Höhe von 639,94 Euro (345,00 Euro Regelleistung; 294,94 Euro KdU). Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 04.04.2005, 05.04.2005 und 21.06.2005 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 16.11.2005 (Mittwoch) beim SG Klage erhoben (S 35 AS 444/05).

Das SG hat in der mündlichen Verhand...

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