nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 31.10.2002; Aktenzeichen S 9 KR 28/02)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.09.2004; Aktenzeichen B 3 KR 19/03 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für einen selbstbeschafften Autoschwenksitz zu erstatten hat.

Die Kläger sind die Eltern und Rechtsnachfolger der am ...2002 verstorbenen Versicherten der Beklagten. Die am ...1981 geborene Versicherte war schwerbehindert und erhielt Leistungen nach Pflegestufe 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Berücksichtigung der Härtefallregelung. Die Beklagte versorgte die Versicherte u. a. mit einem Rollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe (Viamobil für drinnen und draußen) sowie einer Sitzschale.

Im März 2001 beantragte die Versicherte die Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz. Sie fügte einen Kostenvoranschlag des Firma N ... GmbH & Co. KG vom 19.09. 2000 über insgesamt 15.069,56 DM (7.704,94 Euro) bei. Zur Begründung brachte sie vor, dass erst durch einen solchen Sitz die Benutzung eines Pkw - auf die sie angewiesen sei - möglich werde. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 11.04.2001 die Gewährung dieses Autoschwenksitzes ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Benutzung eines Pkw nicht als Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V angesehen werde. Die Versicherte legte dagegen am 18.04.2001 Widerspruch ein. Erst durch die Benutzung eines PKW s werde es ihr ermöglicht Ausflüge zu unternehmen, einen Einkaufsbummel zu machen oder Krankenbehandlung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2002 unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung zurück.

Die Rechtsnachfolger der Versicherten haben am 14.03.2002 Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit dem sie nunmehr den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den zwischenzeitig selbstbeschafften Autoschwenksitz in Höhe von 9.028,61 Euro weiterverfolgt haben.

Zur Begründung haben sie geltend gemacht, die Versicherte habe den Autoschwenksitz zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses benötigt. Hierzu müsse man nämlich auch die Möglichkeit zählen, dass der Behinderte einen Arzt oder von diesem in die Behandlung eingeschaltete Therapeuten aufsuchen könne. Dies sei im Falle der Versicherten jedoch nur mittels des Autoschwenksitzes möglich gewesen.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2002 zu verurteilen, ihnen die Kosten für einen schwenkbaren Autositz in Höhe von 9.028,61 Euro zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das Autofahren nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gewährung von Hilfsmitteln zu befriedigenden Grundbedürfnissen zähle; deshalb könne auch die Ausstattung mit einem schwenkbaren Autositz nicht verlangt werden.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 31.10.2002 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 14.11.2002 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12.12.2002 Berufung eingelegt.

Zur Begründung bringen sie vor: Die Versicherte sei darauf angewiesen gewesen, mittels des PKW unter Benutzung des schwenkbaren Autositzes Ärzte aufsuchen zu können; die Inanspruchnahme von Fahrdiensten sei nicht zumutbar gewesen. Gerade Patienten im Wachkoma - wie die Versicherte - müssten während der Fahrten besonders vorsichtig und schonend transportiert werden. Der Transport mit einem Fahrdienst sei aber mit einer fremden Umgebung sowie dem Kontakt zu fremden Menschen verbunden gewesen; dies verstärke das Angst- und Unsicherheitsgefühl des Patienten. Nach dem Tode der Versicherten sei das Untergestell des schwenkbaren Autositzes für 1.789,52 Euro verkauft worden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2002 zu verurteilen, ihnen 7.239,09 Euro zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist darüber hinaus auf das Urteil des BSG vom 26.03.2003 (Az.: B 3 KR 23/02 R).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Den Klägern steht ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 7.239,09 Euro nicht zu.

Als Rechtsgrundlage für das Begehren der Kläger kommt ...

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