nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 19.09.2000; Aktenzeichen S 17 V 344/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2006; Aktenzeichen B 9a V 2/05 R)

BSG (Aktenzeichen B 9 V 1/04 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. September 2000 wird zurückgewiesen. Kosten werden im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung einer Versorgungsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X).

Der 1925 geborene Kläger leistete ab August 1943 Dienst in der Deutschen Wehrmacht. In der Zeit von April 1945 bis Mai 1947 war er in Kriegsgefangenschaft.

Im September 1951 beantragte der Kläger erstmals beim Versorgungsamt P die Anerkennung einer posttraumatischen Kyphoskoliose der Wirbelsäule als Schädigungsfolge nach dem BVG. Er trug vor, er sei im April 1945 verschüttet worden. Dabei habe er sich eine Verletzung der Wirbelsäule zugezogen. Das Versorgungsamt P lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 05.06.1952 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1954 ab, da eine Verletzung der Wirbelsäule als Folge einer Verschüttung nicht feststellbar sei. Die habituelle Verbiegung der Brustwirbelsäule sei ein anlagebedingtes Leiden, das durch den militärischen Dienst nicht verschlimmert worden sei. Dieses Leiden könne nicht als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 BVG anerkannt werden.

Im Mai 1997 beantragte der Kläger beim Beklagten erneut Gewährung von Leistungen nach dem BVG. Er begehrte die Anerkennung eines Wirbelsäulenschadens im Sinne der Verschlimmerung sowie eines niedrigen Blutdrucks, Hämorrhoiden, einer Verdauungsinsuffizienz, einer mangelnden Hirndurchblutung sowie einer zunehmenden Schwerhörigkeit und eines Tinnitus als Schädigungsfolgen. Der Beklagte zog die Schwerbehinderten-Akte sowie die Unterlagen des Krankenbuchlagers Berlin über eine Untersuchung des Klägers im April 1947 bei und holte eine Auskunft der Deutschen Dienststelle ein. Mit Bescheid vom 25.02.1998 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Kriegsbeschädigung sei weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung erwiesen. Es sei wahrscheinlich, dass der Kläger vor Eintritt in den Kriegsdienst eine Wirbelsäulenschädigung gehabt habe. Ein adäquates Kriegstrauma sei nicht erwiesen. Dass sich die Verbiegung der Wirbelsäule im Laufe der Jahre verstärkt habe, entspreche dem typischen eigengesetzlichen Verlauf einer solchen Wirbelsäulenveränderung. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und machte geltend, dass er vor der Einberufung keine Wirbelsäulenbeschwerden gehabt habe und eine Deformität nicht sichtbar gewesen sei. Nach dem Einrücken in eine Gebirgspioniereinheit habe er nahezu täglich schwerste körperliche Tätigkeiten verrichten müssen. Nach der Verschüttung seien unerträgliche Schmerzen im Rücken aufgetreten. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 01.07.1998 den Antrag auf Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden als Schädigungsfolge erneut unter Berufung auf § 44 SGB X ab. Mit dem Schreiben von Mai 1998 habe der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.02.1998 eingelegt. Wegen Fristversäumnis müsste der Widerspruch zurückgewiesen werden. Das Schreiben sei jedoch als Antrag auf Rücknahme des Verwaltungsaktes wegen Unrichtigkeit nach § 44 SGB X angesehen und entsprechend geprüft worden. An der Bindung des Bescheides vom 25.02.1998 werde festgehalten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1998 als unbegründet zurück.

Am 21.09.1998 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, bei ihm habe vor der Einberufung in die Wehrmacht keine Wirbelsäulenverkrümmung vorgelegen. Bei der Musterung seien keine Wirbelsäulenschäden festgestellt worden. Falls er anlagebedingt, eine äußerlich nicht erkennbare, instabile Wirbelsäule zum Zeitpunkt der Einberufung gehabt habe, sei dieser Prozess der Wirbelsäulenverkrümmung durch die schweren Belastungen während seines Einsatzes in einer Gebirgspioniereinheit in Gang gesetzt oder zumindest verstärkt worden. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sei bei Jugendlichen im Alter von 17 bis 19 Jahren bei leichtem Knochenbau geeignet, einen Wirbelsäulenschaden zu verursachen oder eine noch nicht bemerkte leichte Wirbelsäulenverkrümmung zu verschlimmern. Hinzu träten die Folgen der Verschüttung.

Das SG hat Gutachten von dem HNO-Arzt Dr. T2, dem Orthopäden Prof. Dr. N und dem Internisten Dr. C eingeholt. Prof. Dr. N hat ausgeführt, dass bei dem Kläger eine idiopathische Skoliose bestehe. Der zeitliche Entstehungszeitraum müsse in das Wachstumsalter verlegt werden. Mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit habe die S-förmige Skoliose bereits zum Zeitpunkt des Wehrdiensteintrittes vorgelegen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass ihre Entwicklung ...

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