rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.1996; Aktenzeichen S 25 Ka 14/95)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2000; Aktenzeichen B 6 KA 64/98 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.12.1996 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung.

Der Beklagte hat in seinem Bericht über die Prüfung der Geschäfts- und Rechnungsführung der Klägerin vom 14.10.1992 u.a. (Prüffeststellungen 18 ff und 26)

- die Höhe der dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes gewährten Pauschalentschädigung für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen

- die Höhe und Dauer der nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu gewährenden Übergangsentschädigung beanstandet.

Die Entschädigungsordnung der Beklagten vom 20.10.1990 bewertete die monatliche Entschädigung für das Ehrenamt "Vorsitzender des Vorstandes"pauschal mit 100 Punkten und für das Ehrenamt "stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes" mit 60 Punkten bei einem Punktwert von 135 DM und ab 01.01.1992 von 150 DM als Ausgleich für laufende Verwaltungsaufgaben. Hiernach wird dem Vorsitzenden des Vorstandes der KVNo für die Wahrnehmung der Ehrenämter mit laufenden Verwaltungsaufgaben monatlich eine Pauschalentschädigung ab 01.01.1992 in Höhe von 100 Punkten x Punktwert 150 DM = 15.000 DM gewährt. Der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes bezieht aus dem gleichen Grunde eine Entschädigung ab 01.01.1992 in Höhe von 60 Punkten x Punktwert 150 DM = 9.000 DM, bzw. ab 16.04.1994 von 80 Punkten x Punktwert 150 DM = 12.000 DM, wenn der Vorstandsvorsitzende zugleich Vorstandsvorsitzender der KBV ist.

Zur Beschäftigung eines Praxisvertreters bzw. zum Ausgleich für Praxisausfall wird dem Vorsitzenden des Vorstandes monatlich pauschal ein Betrag in Höhe des Endgehaltes der Gruppe BAT Ia zzgl. Ortszuschlag (Stufe 2) und dem stellvertretenden Vorsitzenden monatlich pauschal ein Betrag in Höhe von 60 % des Endgehaltes der Gruppe BAT Ia zzgl.Ortszuschlag (Stufe 2) gezahlt. Darüberhinaus war geregelt, daß der Vorsitzende bzw der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes, die nach vierjähriger Tätigkeit (Dauer der Wahlperiode) aus diesem Amt ehrenvoll ausscheiden, eine Übergangsentschädigung in Höhe des Jahresbetrages der während der Amtszeit gewährten Pauschalentschädigung erhalten. Bei länger währender Tätigkeit wurde die Übergangsentschädigung in Abhängigkeit von der Dauer der Amtszeit in Höhe von 50 %, 60 %, oder 70 % der zuletzt gewährten Pauschalentschädigung für eine der Dauer einer Amtszeit entsprechenden Zeit gewährt. Dies führte in drei vom Beklagten im Bescheid benannten Fällen ehemaliger Vorsitzender zu Übergangsentschädigung vom 26.01.1985 bis 30.01.2013, vom 05.11.1987 bis 23.02.2000 und vom 01.02.1993 bis 31.01.2001. Für die Teilnahme an Sitzungen wurde ferner Sitzungsgeld gewährt. Fahrtkosten wurden erstattet sowie Tage- und Übernachtungsgelder gezahlt.

Nachdem hinsichtlich der unterschiedlichen Auffassungen keine Annäherung gefunden werden konnte, fand ein erstes Beratungsgespräch am 02.02.1994 statt.

Mit Beschluss vom 16.04.1994 änderte die Vertreterversammlung die Entschädigungsordnung. Die Entschädigung des stellvertretenden Vorsitzenden wurde auf 80 % erhöht, wenn der Vorsitzende zugleich Vorsitzender des Vorstandes des KBV ist. Die Übergangsentschädigungen wurden dahin neu geregelt, daß nunmehr nach vierjährger Amtstätigkeit eine Übergangsentschädigung in Höhe der während der Amtszeit zuletzt gewährten Pauschalentschädigung für die Dauer von zwei Jahren gezahlt wird. Für weitere aufeinanderfolgende Amtsperioden verlängert sich die monatliche Übergangsentschädigung um jeweils ein Jahr, jedoch auf höchstens vier Jahre. Weitere Änderungen lehnte die Vertreterversammlung ab.

Ein zweites Beratungsgespräch fand am 21.06.1994 statt. Das Beratungsschreiben datiert vom 23.07.1994. Im Anschluß an weitere Korrespondenz erging die Aufsichtsanordnung sodann unter dem 20.12.1994.

Hierdurch verpflichtete der Beklagte die Klägerin,

1. eine Änderung der Entschädigungsordnung herbeizuführen mit dem Ziel, daß

a) der Vorsitzende des Vorstandes eine pauschale Zeitaufwandentschädigung für seine Tätigkeit außerhalb von Sitzungen von nicht mehr als monatlich 3.300 DM erhält;

b) der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes eine pauschale Zeitaufwandsentschädigung für seine Tätigkeit außerhalb von Sitzungen von in der Regel nicht mehr als 50 % der des Vorsitzenden des Vorstandes und nicht mehr als 50 % der pauschalierten Praxisausfallentschädigung des Vorsitzenden des Vorstandes erhält. Bei einer über die normale Abwesenheitsvertretung hinausgehenden Inanspruchnahme für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen kann dieser Prozentsatz angehoben werden, wenn gleichzeitig die Entschädigung für den Vorsitzenden gesenkt. Beide Entschädigungen dürfen zus...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge