Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Aufhebungsvertrag. wichtiger Grund. drohende betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung. älterer Arbeitnehmer. Abfindung. Freistellung. Entlastung der Versichertengemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Arbeitsloser, der sein Beschäftigungsverhältnis durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, hat für sein Verhalten einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB 3, wenn zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte Arbeitgeberkündigung drohte, durch besondere Umstände ein Abwarten der Kündigung nicht zumutbar war und durch die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses Nachteile vermieden wurden.

2. Diese Voraussetzungen sind in einem Fall der drohenden rechtmäßigen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung erfüllt, wenn durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages die Arbeitslosigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, der ältere Arbeitnehmer 2 Monate zur Arbeits- bzw Beschäftigungssuche freigestellt und durch eine (höhere) Abfindung die Solidargemeinschaft entlastet wurde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.07.2006; Aktenzeichen B 11a AL 47/05 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 02. Juli 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter entsprechender Änderung des Bescheides vom 14.01.2004 verurteilt wird dem Kläger Arbeitslosengeld ab 01.12.2003 für den Zeitraum von 960 Kalendertagen zu zahlen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen das sozialgerichtliche Urteil, mit der der Klage gegen die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 240 Tage (12 Wochen) wegen einer Sperrzeit stattgegeben worden ist.

Der 1941 geborene Kläger war von Oktober 1995 bis zum 30.11.2003 als Lagerarbeiter bei der Firma N GmbH in X beschäftigt. Die Kündigungsfrist für dieses Arbeitsverhältnis betrug für den Arbeitgeber einen Monat zum Monatsende.

Im Zuge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse erfolgte beim Arbeitgeber des Klägers ein Personalabbau, von dem auch der Kläger betroffen war. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 16.07.2003 zum 30.11.2003 beendet. Der Kläger wurde bereits ab 01.10.2003 bis zum Vertragsende unter Fortzahlung seiner monatlichen Vergütung von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten freigestellt. Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt er eine Abfindung in Höhe von 10.000,- Euro. In der Auflösungsvereinbarung vom 16.07.2003 heißt es unter anderem, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unter Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.11.2003 auf Veranlassung von N aus betriebsbedingten Gründen erfolge. Ohne den Abschluss dieser Vereinbarung sei eine Kündigung gegenüber dem Kläger zum gleichen Zeitpunkt unumgänglich gewesen."

Der Kläger meldete sich am 10.10.2003 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg).Mit Bescheid vom 17.12.2003, korrigiert durch Bescheid vom 12.01.2004, minderte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Alg gemäß § 128 Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (SGB III) um 240 Tage unter Annahme einer Sperrzeit vom 01.10. bis 23.12.2003. Zur Begründung legte die Beklagte dar, der Wegfall des Arbeitsplatzes sei kein wichtiger Grund zum Abschluss des Aufhebungsvertrages. Der Kläger hätte die Gründe, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten, beseitigen können.

Mit seinem Widerspruch vom 22.12.2003 machte der Kläger geltend, dass ohne den Aufhebungsvertrag eine Kündigung zum selben Zeitpunkt erfolgt wäre. Durch den Aufhebungsvertrag hätte er eine Freistellung erhalten können, was ihm ermöglicht habe, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu kümmern. Bei der Firma N GmbH hätten andere Einsatzmöglichkeiten für ihn nicht bestanden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.01.2004 Alg für eine Anspruchsdauer von 720 Kalendertagen. Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 zurück und ergänzte ihre Begründung dahingehend, es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis solange fortzusetzen, bis er nahtlos ein neues Arbeitsverhältnis hätte eingehen können. Hiergegen hat der Kläger am 18.02.2004 Klage erhoben und ein Schreiben der Firma N vom 09.02.2004 vorgelegt, in dem die Gründe für die Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Klägers erklärt wurden.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 17.12.2003 und 12.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosengeld ohne Feststellung einer Sperrzeit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist bei ihrer Auffassung verblieben, es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, eine a...

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