Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung eines Unfallereignisses als Arbeitsunfall ist nach § 8 Abs. 1 SGB 7 u. a. erforderlich, dass es sich bei der konkreten Verrichtung, die der Verunglückte zur Zeit des Unfalls ausgeübt hat, um eine versicherte Tätigkeit gehandelt hat. Der erforderliche innere Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die unfallbringende Verrichtung Teil der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung des Beschäftigten ist.

2. Sind Anhaltspunkte dafür, dass der Verunglückte an dem konkreten Unfallort zum Unfallzeitpunkt eine zwar nicht von seinen arbeitsvertraglichen Pflichten umfasste, aber gleichwohl seinem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte, nicht ersichtlich, so ist die Anerkennung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.07.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und die Bewilligung von Entschädigungsleistungen.

Der 1978 geborene Kläger war am 28.03.2012 als Montagehelfer bei der Firma O mit Dachblechverlegungen auf einem Dach in G tätig. An dieses Dach grenzte ein Nachbardach, auf dem Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens Arbeiten verrichteten. Der Kläger stürzte durch dieses angrenzende und nicht durchsturzgesicherte Nachbardach ca. 7,40 Meter tief und zog sich hierbei schwere Verletzungen zu.

Die Aufsichtsperson des Präventionsdienstes der Beklagten, U M, besichtigte im April 2012 die Unfallstelle. Herr M berichtete, bei dem Unfallort handele es sich um Lagerstätten der G GmbH (X), die nach Kauf ertüchtigt werden sollten. Da im Zuge dieser Ertüchtigungen auf den Dachflächen Solaranlagen montiert werden sollten, hätten die vorhandenen asbesthaltigen Faserzementplatten mit Skobalit-Lichtbändern zunächst durch Metalltrapezblechprofile ersetzt werden müssen. Die Gesamttätigkeiten seien getaktet abgelaufen: Entsorgung, Neueindeckung, Solaranlagenmontage. Am Unfalltag habe eine dreischiffige Halle zur Bearbeitung angestanden. Bei dem vorderen Hallenschiff sei die Asbestplattenentsorgung durch die Firma C bereits abgeschlossen gewesen. Diese Halle sei äußerlich eingerüstet und nach innen mit Netzen gegen Absturz gesichert gewesen. Die Firma C sei zum Unfallzeitpunkt an der Dachflächenentsorgung des mittleren Hallenschiffes tätig gewesen, welches, entsprechend der getakteten Tätigkeit, nur ca. auf halber Länge mit Netzen gegen Absturz nach innen gesichert gewesen sei. Die Firma O sei am Unfalltag erst den ersten Tag auf der Baustelle gewesen und habe den Auftrag gehabt, das vordere Hallenschiff mit Trapezblechen einzudecken. Während dieser Tätigkeit, ausgeführt durch den Vorarbeiter I K, den Kläger und seine Kollegen T D und J M, sei ein Mitarbeiter der Firma C auf dem mittleren Hallenschiff durch die Dachhaut eingebrochen und im gesicherten Bereich in das Netz gefallen. Als der Kläger dies gesehen habe, habe er sich auf die mittlere Dachfläche in Richtung Einbruchstelle begeben und sei kurz vor ihr durch eine Skobalit-Lichtbandplatte im ungesicherten Bereich eingebrochen. So sei er etwa sieben Meter tief auf den Betonboden der Halle gestürzt. Der Mitarbeiter der Firma C sei zum Unfallzeitpunkt eigenständig aus dem Netz wieder auf die Dachfläche hochgelangt. Er habe den Kläger noch warnen wollen, doch der Warnruf habe diesen nicht mehr erreicht. Ob der Kläger helfen oder nur neugierig schauen wollte, sei trotz Befragung der Mitarbeiter unklar geblieben. Insbesondere durch die Aussagen des Mitarbeiters T D habe ermittelt werden können, dass die Mitarbeiter der Firma O am Unfalltag die Baustelle einrichten und vorbereitende Tätigkeiten ausführen sollten, während der Vorarbeiter K noch Montagematerialien besorgt habe. Während dieser Tätigkeiten habe sich der Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen bereits gegen 8:30 Uhr schon einmal auf die Dachfläche des mittleren Hallenschiffes begeben und sei selbst durch die Dachfläche gebrochen. Er habe sich jedoch mit den Ellenbogen an der Unterkonstruktion abgefangen und sei selbstständig wieder aufgestiegen. Daraufhin habe der Vorarbeiter I K nach seiner Rückkehr zur Baustelle alle Mitarbeiter nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf dem mittleren Hallendach nichts zu suchen haben.

Nach der Unfallanzeige der Arbeitgeberin vom 08.04.2012 betrat der Kläger das Nebendach auf eigene Faust.

Der Kläger selbst berichtete am 16.07.2012 Folgendes zum Unfallhergang: "Ich arbeitete auf einem Flachdach. Auf Anweisung meines Vorgesetzten betrat ich das unmittelbar angrenzende Flachdach des Nebenhauses, um Verpackungsreste von uns dort einzusammeln (Holzbretter). Das Dach des Nebenhauses ist durchg...

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