Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Einkommensberücksichtigung. Übergangsgeld für zurückliegende Zeiträume. Zuflussprinzip. Unterkunftskosten bei verspäteter Antragstellung. Ablehnung wegen Deckung des Unterkunftsbedarfs durch Mietabbuchung vor Antragstellung. Verpflichtung zur anteiligen Leistungserbringung

 

Orientierungssatz

1. Für zurückliegende Zeiträume gezahltes Übergangsgeld ist nach § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 2 AlgIIV im Zuflussmonat in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Der Berücksichtigung steht auch nicht § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 entgegen.

2. Der Grundanspruch auf Leistungen nach dem SGB 2 (Stammrecht) entsteht unabhängig vom Antrag bereits dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB 2 erfüllt sind. Die Antragstellung gem § 37 SGB 2 ist keine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, sondern ihre Wirkung ist in erster Linie verfahrensrechtlicher Art. Der Antrag hat jedoch konstitutive Wirkung, er ist für den Beginn der Leistungen maßgeblich und ohne Antrag können keine Leistungen erbracht werden. Fällt der Zeitpunkt der Entstehung des Grundanspruchs und der Beginn des konkreten Zahlungsanspruchs auseinander, so sind die Leistungen für den entsprechenden Monat anteilig zu erbringen.

3. Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen wegen verspäteter Antragstellung Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen und zwar unabhängig davon, dass die Miete zu Beginn des Monats bereits vom Konto des Hilfebedürftigen abgebucht worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.2009; Aktenzeichen B 14 AS 13/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Anschlussberufung insoweit sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist noch die Verpflichtung der Beklagten zur anteiligen Übernahme der Kosten der Unterkunft des Klägers für die Zeit vom 15. - 30.04.2005.

Der 1955 geborene, ledige Kläger nahm vom 05.05.2003 an einer Rehabilitationsmaßnahme teil, während der er durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld bezog. Vom 28.12.2004 bis 17.02.2005 war er arbeitsunfähig erkrankt. Und bezog in diesem Zeitraum zuletzt Krankengeld.

Mit Bescheid vom 16.03.2005 bewilligte die BfA dem Kläger Übergangsgeld nach Abschluss der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab dem 18.02.2005 bis zum 28.04.2005 i. H. v. 25,08 Euro täglich.

Am 21.03.2005 wurde das Übergangsgeld für die Zeit vom 18.02.2005 bis 15.03.2005 i. H. v. 702,24 Euro dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Der Kontostand belief sich Ende März 2005 auf 425,78 Euro.

Am 01.04.2005 wurde die Miete für den Monat April aufgrund eines Dauerauftrages von dem Konto des Klägers abgebucht. Übergangsgeldzahlungen gingen im April nicht auf seinem Konto ein.

Am 15.04.2005 beantragte der Kläger die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und machte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 360,70 Euro monatlich geltend.

Am 02.05.2005 wurde das Übergangsgeld für die Zeit vom 16.03. bis 28.04.2005 i. H. v. 1078,44 Euro seinem Konto gutgeschrieben.

Mit Bescheid vom 07.06.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2005 i. H. v. 705,70 Euro monatlich. In diesem Betrag waren die Regelleistungen i. H. v. 345,00 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 360,70 Euro enthalten. Die Beklagte führte aus, für Mai 2005 bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da der Kläger Übergangsgeld i. H. v. 1078,44 Euro erhalten habe.

Am 24.06.2005 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass die Zahlung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 16.03. - 28.04.2005 verspätet erfolgt sei. In dieser Zahlung sei das Übergangsgeld für den Monat April enthalten. Aufgrund der verspäteten Zahlung habe er im April einen kostenpflichtigen Dispo-Kredit bei seiner Bank zur Deckung seines Lebensunterhalts in Anspruch nehmen müssen. Erst nach Zahlungseingang am 02.05.2005 habe er das Konto wieder ausgleichen können.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2005 half die Beklagte im Widerspruch insofern ab, als sie dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 15. - 30.04.2005 i. H. v. 184,00 Euro bewilligte. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Leistungen für den Monat Mai 2005 seien aufgrund berücksichtigungsfähigen Einkommens in Form des am 02.05.2005 zugegangenen Übergangsgeldes i. H. v. 1078,44 Euro, welches den Bedarf des Klägers i. H. v. 705,70 Euro übersteige, ausgeschlossen. Für die Zeit vor der Antragstellung am 15.04.2005 scheide eine Leistungsgewährung ebenfalls aus, da Leistungen nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht würden. Schließlich könne auch die bereits am 01.04.2005 g...

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