Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Minderung. Befristetes Arbeitsverhältnis. Meldeobliegenheit. Hinweis. Unverschuldete Rechtsunkenntnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld scheidet aus, wenn der Versicherte von seiner Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung unverschuldet keine Kenntnis hatte. Der Hinweis des Arbeitgebers, eine verspätete Meldung “könne” zur Minderung führen, reicht nicht aus, um Verschulden zu begründen.

 

Normenkette

SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, §§ 37b, 117, 140

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.01.2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Minderung des an den Kläger vom 03.03.2004 bis 16.05.2004 gezahlten Arbeitslosengeldes (Alg) um 1.050,00 EUR wegen verspäteter Meldung als arbeitssuchend.

Der 1972 geborene Kläger war vom 28.07.2003 bis 21.02.2004 aufgrund zweimal verlängerten Arbeitsvertrags als Aushilfe bei der I GmbH & Co.KG in C beschäftigt. Die schriftliche Vereinbarung vom 20.10.2003 über die zweite und letzte Verlängerung bis zum 21.02.2004 enthielt folgenden Hinweis: "Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Erfolgt die Meldung beim Arbeitsamt durch den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig, kann dies eine Minderung des Arbeitslosengeldes zur Folge haben."

Am 24.02.2004 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Wegen gewährter Urlaubsabgeltung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2004 das Ruhen des Leistungsanspruchs vom 24.02. bis 02.03.2004 fest und mit weiterem Bescheid vom 31.03.2004 teilte sie dem Kläger mit, er sei seiner Pflicht, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, nicht rechtzeitig nachgekommen. Er hätte sich spätestens am 23.11.2003 beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen, habe sich jedoch erst am 24.02.2004 gemeldet, mithin sei seine Arbeitssuchendmeldung 94 Tage zu spät erfolgt. Nach § 140 Sozialgesetzbuch - 3. Buch - (SGB III) mindere sich der Anspruch um 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung, längstens jedoch für 30 Tage. Damit ergebe sich ein Minderungsbetrag in Höhe von 1.050,00 EUR. Die Minderung erfolge indem der Minderungsbetrag auf die halbe Leistung angerechnet werde. Die Anrechnung beginne am 03.03.2004 und ende voraussichtlich am 16.05.2004. Mit einem weiteren Bescheid vom 31.03.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg ab 03.03.2004 unter Minderung des wöchentlichen Leistungssatzes von 197,68 EUR um 98,84 EUR. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2004 zurück.

Am 14.05.2004 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe mit einer erneuten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses rechnen können. Erst am 19.02.2004 habe ihm der Arbeitgeber überraschend mitgeteilt, dass es keine weitere Verlängerung gebe. Den in der Verlängerungsvereinbarung enthaltenen Hinweis habe er so verstanden, dass er sich bei einem befristeten Arbeitsverhältnis frühestens 3 Monate vor dessen Ende, spätestens jedoch zum konkreten Beendigungstermin habe melden müsse.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 31.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 03.03.2004 bis 16.05.2004 Arbeitslosengeld ohne Anrechnung eines Minderungsbetrages gem. § 140 SGB III zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten Auffassung festgehalten.

Das SG hat den Kläger angehört, die Personalsachbearbeiterin bei der I GmbH & Co.KG, X G, als Zeugin vernommen und sodann mit Urteil vom 14.01.2005 die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2004 verurteilt, dem Kläger ab 03.03.2004 Alg ohne Minderung zu gewähren. Zur Begründung hat es ihm wesentlichen ausgeführt, nach der Beweisaufnahme habe der Kläger am 23.11.2003 zwar mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zum 21.02.2004 rechnen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers scheide jedoch aus, weil er trotz des schriftlichen Hinweises des Arbeitgebers in der Verlängerungsvereinbarung nicht habe eindeutig erkennen können, bis zu welchem Zeitpunkt er sich bei der Arbeitsagentur hätte melden müssen. Dass er sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses habe arbeitssuchend melden müssen, sei ihm nicht bekannt gewesen und ihm auch nicht erläutert worden.

Gegen das ihr am 26.01.2005 zugestellte Urteil ha...

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