Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahresarbeitsverdienst. Ehefrau des landwirtschaftlichen Unternehmers
Orientierungssatz
Für den Ehegatten des landwirtschaftlichen Unternehmers gilt als Jahresarbeitsverdienst nach § 780 RVO der festgesetzte Durchschnittsverdienst auch dann, wenn zwischen den Eheleuten ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1667647 |
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