Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Freibetrages bei Pfändung des Unterhaltsgläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

Will ein Unterhaltsgläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen, dann ist dem Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu anderen Gläubigern ein erhöhter Freibetrag nach § 850c ZPO für den pfändenden Unterhaltsgläubiger zuzubilligen. Dem pfändenden Unterhaltsgläubiger steht deshalb bei einem alleinstehenden Unterhaltsschuldner zumindest die Differenz zwischen den pfändbaren Beträgen der Spalten O und 1 der Pfändungstabelle zu. Der Sozialleistungsträger hat als Drittschuldner diese Erhöhung des Pfändungsfreibetrages für Unterhaltsberechtigte von sich aus zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der Sozialleistungsträger mit eigenen Forderungen gegen den vom Unterhaltsgläubiger gepfändeten Sozialleistungsanspruch des Unterhaltsschuldners aufrechnet.

 

Orientierungssatz

Nach dem Sinn und Zweck des § 850c Abs 1 S 2 und Abs 2 ZPO kann eine zeitlich vorrangige Abtretung iS des § 53 Abs 3 SGB 1 durch eine (nachrangige) Auszahlung nach § 48 SGB 1 oder eine (nachrangige) Pfändung nach § 850d ZPO in dem Umfang verdrängt werden, in dem diese Vorschriften einen erweiterten Zugriff ermöglichen. Der Unterhaltsberechtigte mit dem schlechteren zeitlichen Rang kann die Differenz zwischen dem notwendigen Unterhalt (§ 850d Abs 1 S 2 ZPO) und dem allgemeinen Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO in Anspruch nehmen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666628

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