Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. häusliche Kranken- und Altenpflege. keine Verzinsung von Vergütungsansprüchen sonstiger Leistungserbringer

 

Orientierungssatz

Der Gesetzgeber hat die Frage der Zahlung von Verzugszinsen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Vergütungsansprüchen eines Leistungserbringers im Bereich der häuslichen Kranken- und Altenpflege ausschließlich der vertraglichen Gestaltung überantwortet. Die Gerichte sind gehindert, einzelne Vertragsinhalte, wie Verzugszinsen, die ein Vertragsteil bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem anderen nicht hat durchsetzen können, nachträglich zum Gegenstand des Vertrages zu machen (vgl BSG vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R = BSGE 95, 141= SozR 4-2500 § 83 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen B 3 KR 10/06 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist nur noch, ob der Klägerin gegen die Beklagte - wie in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle, die im Vor- bzw. Klageverfahren anhängig sind, - Verzugszinsen zustehen.

Die Klägerin betreibt in O einen häuslichen Kranken- und Altenpflegedienst. Am 08.12.2003 verordnete Dr. X der 1919 geborenen, bei der Beklagten gegen Krankheit versicherten B I (im Folgenden: Versicherte) Leistungen der häuslichen Krankenpflege in Form von zweimal täglichem An- und Ablegen von "Kompressionsverbänden mit Schaum" bei Stauungsdermatose. Die Beklagte erteilte unter dem 15.12.2003 Kostenzusage für die Zeit vom 28.11.2003 bis zum 28.02.2004. Am 01.02.2004 stellte die Klägerin der Beklagten 37-mal Behandlungspflege À 10,99 EUR = 406,63 EUR in Rechnung. Die Beklagte verweigerte zunächst den Ausgleich des Rechnungsbetrages mit der Begründung, die Leistungen seien nicht bewilligt (Schreiben vom 17.02.2004) bzw. die ärztliche Verordnung sei nicht beigefügt worden (Schreiben vom 03.03.2004). Unter dem 08.03.2004 mahnte die Klägerin den offenen Rechnungsbetrag mit der Begründung an, alle notwendigen Unterlagen lägen der Beklagten seit dem 03.02.2004 vor. Zugleich machte die Klägerin u. a. Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 24.02.2004 geltend.

Zur Begründung ihrer am 01.04.2004 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Leistungen würden entsprechend dem zwischen ihr und der Beklagten sowie der IKK Nordrhein und der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft am 26.10.2000 geschlossenen Vertrag nach §§ 132, 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V - im Folgenden: Vertrag nach §§ 132, 132a SGB V) und der Vergütungsvereinbarung vom 02.02.1998 gemäß § 14 des Vertrages jeweils monatlich abgerechnet. Obwohl die Beklagte die Leistung dem Grunde und dem Umfang nach vorab genehmigt habe und der Rechnung das Original der ärztlichen Verordnung beigefügt gewesen sei, habe die Beklagte den Ausgleich der Rechnung mutwillig verweigert. Mehrere Telefonate mit der Geschäftsstelle der Beklagten in Duisburg und die Mahnung vom 08.03.2004 hätten keine Zahlung bewirkt. Deshalb sei Klage geboten.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 406,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2004 sowie zusätzliche Portokosten in Höhe von 1,55 EUR zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2004 hat die Beklagte die Hauptforderung anerkannt und einen Ausgleich durch Zahlungsanweisung in den nächsten Tagen angekündigt. Die Beklagte hat dies anschließend dahingehend berichtigt, dass der Rechnungsausgleich bereits am 01.04.2004 erfolgt sei. Die Übernahme der außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten der Klägerin hat die Beklagte dem Grunde nach zugesagt, nicht aber der geltend gemachten Zinsen.

Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Sie hat nur noch den Zinsnebenanspruch weiterverfolgt. Den - ihrer Auffassung nach zivilrechtlichen - Anspruch auf Verzugszinsen hat sie aus § 16 Abs. 1 des Vertrages nach §§ 132, 132a SGB V i. V. m. §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hergeleitet. Der vertraglichen Verpflichtung, die gestellte Rechnung grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Eingang zu bezahlen, sei die Beklagte nicht nachgekommen. Nach Ablauf der Frist trete automatisch Verzug ein; denn die diesbezüglichen Regelungen des BGB seien, da eine vertragliche Grundlage fehle, ergänzend heranzuziehen.

Die Klägerin hat abschließend schriftsätzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, auf die Hauptforderung in Höhe von 406,63 EUR 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 21.03.2004 bis 31.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.

Bezüglich der geltend gemachten Zinsen hat sie die Auffassung vertreten, für Zinsansprüche vor Klageerhebung fehle es sowohl an einer vertraglichen als auch ...

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