Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. kein Freibetrag für hilfebedürftiges minderjähriges Kind bei fehlendem eigenen Vermögen. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Der Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 kann nicht als Kinderfreibetrag angesehen werden, der der Bedarfsgemeinschaft unabhängig vom tatsächlichen Vorhandensein von Vermögen auf Seiten des Kindes zu Gute kommt. Der Freibetrag soll ausschließlich dem jeweiligen hilfebedürftigen Kind zu Gute kommen, soweit das Vermögen diesem rechtlich zuzuordnen ist.

2. Diese Auslegung der Vorschriften verletzt nicht Art 3 oder Art 6 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen B 4 AS 79/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 26.01.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtzügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 03.05.2006.

Die am 00.00.1970 geborene, alleinerziehende Klägerin zu 1) ist die Mutter der mit ihr in Haushalt lebenden, am 00.03.2005 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) beantragte am 01.02.2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie bewohnte zusammen mit ihrer Tochter eine 76 qm große Wohnung mit einer Gesamtmiete von 446,50 Euro (lt. Mietvertrag vom 27.12.2004 459,20 Euro abzüglich 12,70 Euro für "Flurputzen" und "Flurlicht"). Für ihre Tochter erhielt sie 127,- Euro monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes in Höhe von 77,- Euro sowie weitere 77,- Euro Kindergeld/monatlich.

Ferner zahlte das Versorgungsamt Erziehungsgeld bis zum 09.03.2006 in Höhe von 700,- Euro/monatlich.

Nach ihren Angaben verfügte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt über ein Sparbuch bei der J Bank mit einem Guthaben in Höhe von 9686,25 EUR, ein weiteres Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 690,10 EUR und eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25,64 EUR bei bislang geleisteten Beiträgen in Höhe von 4060,00 EUR. Mit Bescheid vom 15.02.2006 lehnte die Beklagte die beantragten Leistungen ab, da die Klägerin über Vermögen in Höhe von 15.0401,99 EUR (Sparkonto J 14.686,25 EUR, Zuwachssparvertrag mit einer Gutschrift in Höhe von 690,10 EUR, Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25,64 EUR) verfüge, das den Freibetrag von 8500,00 Euro unter Berücksichtigung des Bedarfs der Klägerin zu 1) und 2) in Höhe von 841,16 Euro übersteige. Zur Begründung ihres am 22.02.2006 eingelegten Widerspruchs trug die Klägerin vor, dass sich auf ihrem Konto bei der J Bank zum Zeitpunkt der Antragstellung nur 9.686,25 EUR und nicht 14.686,25 EUR befunden hätten. Sie habe bei der Antragstellung einen alten Kontoauszug vorgelegt. Außerdem verfüge sie noch über 690,10 EUR bei der Sparkasse E und 488,55 EUR auf ihrem Girokonto. Mit Bescheid vom 14.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Klägerin zumindest über ein Vermögen von 10.401,99 EUR verfüge (Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 25,64 Euro zum 31.12.2005, Zuwachssparvertrag mit einer Gutschrift von 690,10 EUR, Sparkonto bei der J in Höhe von 9.686,25 Euro). Dem stehe ein Freibetrag von nur 8.500,00 EUR gegenüber, der sich aus einem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 7.000,00 EUR (300,00 EUR je Lebensjahr) und einem Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von jeweils 750,00 EUR für die Klägerin und ihre Tochter zusammensetze.

Hiergegen hat die Klägerin zu 1) am 31.03.2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Beklagte zu Unrecht für ihr minderjähriges Kind keinen Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II in Höhe von 4.100,00 EUR berücksichtigt habe. Unter Einbeziehung dieses Kinderfreibetrages liege das Vermögen jedenfalls unter dem Gesamtfreibetrag der Familie in Höhe von 12.600,00 EUR.

Die Klägerin zu 1) hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2006 zu verurteilen, den Klägern Leistungen für den Zeitraum vom 01.02. bis 03.05.2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass entgegen der Auffassung der Kläger ein weiterer Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. la SGB II nicht zu berücksichtigen sei. Diese Vorschrift beziehe sich lediglich auf das eigene Vermögen eines hilfebedürftigen minderjährigen Kindes und komme deshalb nur zur Anwendung, soweit einem Kind nach den Umständen des Einzelfalles Mindestvermögen zugeordnet werden könne. Der Kindergrundfreibetrag könne also dem Vermögen der Eltern weder ganz noch teilweise hinzu addiert werden.

Mit Bescheid vom 26.05.2006 hat die Beklagte den Klägern für die Zeit vom 04.05.2006 bis 31.05.2006 814,83 Euro und ab dem 0...

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