Leitsatz (amtlich)

Unterläßt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer die Einbehaltung der Steuern und anteiligen Sozialabgaben vom Lohn, kehrt er diese Beträge also an den Arbeitnehmer aus, anstatt sie an Finanzamt und Einzugsstelle abzuführen, so liegt darin keine Nettolohnvereinbarung iS von § 14 Abs 2 SGB 4.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.09.1988; Aktenzeichen 12 RK 36/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662020

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