nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 07.05.2003; Aktenzeichen S 28 KR 37/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen B 12 KR 5/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07. Mai 2003 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 09. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. November 2001 wird aufgehoben, soweit darin Sozialversicherungsbeiträge für Führerscheinkosten bezüglich des Beigeladenen zu 2) in Höhe von 1.006,57 Euro (= 1.968,68 DM) festgesetzt wurden. Die Beklagte trägt die dem Kläger und dem Beigeladenen zu 2) entstandenen Kosten des Rechtsstreits. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Erstattungsbetrag, den der Kläger dem Beigeladenen zu 2) zwecks Erwerbs des Führerscheins Klasse 2 (heutige Bezeichnung: Fahrerlaubnisklasse C) gezahlt hat, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellt.

Der Kläger ist Inhaber einer Firma für die Verwertung insbesondere photochemikalischer Stoffe. Im Jahr 1998 setzte sie insgesamt vier Lastkraftwagen ein, zwei davon mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen. Sie beschäftigte vier Lkw-Fahrer, von denen zwei im Besitz des Führerscheins Klasse 2 waren. Nachdem einer dieser Mitarbeiter gekündigt hatte, wandte sich der Kläger an den Beigeladenen zu 2) und erstattete diesem nach Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 die ihm entstandenen Kosten in vollständiger Höhe, ohne hieraus Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Den vorstehenden Sachverhalt ermittelte die Beklagte im Betrieb des Klägers im Rahmen einer am 02.04. und 09.04. durchgeführten Betriebsprüfung. Die Beklagte erhob mit Bescheid vom 09.07.2001 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.277,94 DM, wovon auf die Führerscheinkosten ein Betrag von 1.968,68 DM (= 1.006,57 Euro) entfiel. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Erstattung der Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber stelle für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar. Mit Widerspruch vom 13.08.2001 machte der Kläger geltend, bei dem Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 durch den Beigeladenen zu 2) habe es sich um eine im ganz überwiegenden Betriebsinteresse liegende Bildungsmaßnahme gehandelt, durch die die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb erhöht werden sollte. Ein Eigeninteresse des Beigeladenen zu 2) sei auszuschließen. Er bezog sich auf die Lohnsteuerrichtlinie 74 zu § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Münster (Urteil vom 25.02.1998 - 7 K 5197/96 -). Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Ersatz von Führerscheinkosten durch den Arbeitgeber, sowohl der Klasse 3 (heutige Bezeichnung: Fahrerlaubnisklasse B) als auch der Klasse 2, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darstelle. Auslagenersatz im Sinne des § 3 Nr. 50 EStG liege nicht vor, da immer ein gewisses Maß an Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb des Führerscheins vorhanden sei. Dies gelte selbst dann, wenn der Beruf die Benutzung des Kraftfahrzeugs erforderlich mache, wenn der Arbeitnehmer den Führerschein überwiegend für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benötige oder wenn der Führerschein Voraussetzung für die Berufsausübung sei. In all diesen Fällen könnten die Kosten des Führerscheins lediglich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Ersatz von Werbungskosten sei jedoch stets dem steuerpflichtigen Arbeitslohn und somit dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zuzurechnen.

Der Kläger hat am 20.11.2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen zwecks Aufhebung des Bescheides vom 09.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2001 erhoben. Er hat an der Auffassung festgehalten, der Erwerb des Führerscheins stelle eine berufliche Fortbildungsleistung des Arbeitgebers im ganz überwiegend betrieblichen Interesse dar. Bei der Beurteilung des Eigeninteresses sei maßgeblich zwischen den Führerscheinklassen 2 und 3 zu unterscheiden. Ein Führerschein der Klasse 2 könne niemals privat eingesetzt werden. Der Beigeladene zu 2) habe den Führerschein allein betrieblich einsetzen können.

Die Beklagte hat erwidernd ausgeführt, ein gewisses Eigeninteresse am Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 habe beim Beigeladenen zu 2) deswegen vorgelegen, da er ihn auch außerhalb des Betriebes des Klägers einsetzen könne und sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, sei es auch nur für eine Nebenbeschäftigung, erhöht hätten. Im Übrigen reiche ein objektives Eigeninteresse des Arbeitnehmers aus. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nur bezüglich der Prüfung von der Arbeit freigestellt worden sei, ansonsten die Ausbildung aber außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden habe.

Im Rahmen der Anhörung durch das SG hat der Beigeladene zu 2) unt...

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