nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 23.08.2001; Aktenzeichen S 17 KR 58/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen B 1 KR 31/02 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung von Krankengeld.

Der 1938 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbständiger Getränkekaufmann freiwilliges Mitglied der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Für die mit Anspruch auf Krankengeld versicherten hauptberuflich selbständig erwerbstätigen Mitglieder sieht § 28 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten (in der ab 01.06.2000 geltenden Fassung) vor: "Bemessungsgrundlage des Krankengeldes ist ... ein Dreißigstel des für den dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgehenden Kalendermonats maßgebenden Beitragsbemessungswertes, soweit damit die Einkommens- bzw. Entgeltersatzfunktion erfüllt ist".

Der Kläger erzielte im Jahr 1998 einen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 16.230,--DM sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 28.577,-- DM (Einkommensteuerbescheid vom 03.05.2000). Für die Beitragseinstufung für die Zeit vom 01.06.2000 bis 31.05.2001 legte die Beklagte dementsprechend monatliche Gesamteinkünfte von 3.733,50 DM (monatliches Arbeitseinkommen 1.352,50 DM, monatliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2.381,00 DM) zugrunde (Bescheid vom 28.11.2000).

Wegen Arbeitsunfähigkeit hatte der Kläger Anspruch auf Krankengeld vom 17.10. bis 28.11.2000. Die Beklagte berücksichtigte bei der Krankengeldberechnung vom 09.01.2001 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht und forderte außerdem aus diesen Einkünften Krankenversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 19.01.2001 machte der Kläger geltend: Da bei der Beitragsbemessung aufgrund des Einkommensteuerbescheides für 1998 ein Betrag von 3.733,50 DM zu grundegelegt worden sei, müsse dieser Betrag auch der Krankengeldberechnung zugrunde gelegt werden. Außerdem bestehe während des Krankengeldbezuges Beitragsfreiheit, so dass die für diese Zeit gezahlten Beiträge zu erstatten seien. Mit Bescheid vom 24.01.2001 nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Krankengeldes vor, da bei der ursprünglichen Berechnung versehentlich von Gesamteinkünften in Höhe der Mindestbemessungsgrenze ausgegangen worden sei. Sie hielt an ihrer Auffassung fest, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu berücksichtigen seien und das Krankengeld somit nur aus dem der Beitragsbemessung zugrundegelegten Arbeitseinkommen von 1.352,50 DM errechnet werden könne. Das Krankengeld betrage demgemäss brutto 31,65,--DM je Kalendertag. Dies ergebe sich aus § 28 Abs. 2 ihrer Satzung, wonach nur Einkünfte berücksichtigt werden könnten, die Einkommens- bzw. Entgeltersatz funktion hätten. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem er an seiner bisherigen Auffassung festhielt und zumindest Krankengeld nach einem Regelentgelt in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage forderte, wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 09.02.2001 ihre Entscheidung hinsichtlich des Krankengeldes und wies mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2001 den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger weiter verlangt, das Krankengeld müsse nach den gesamten der Beitragsbemessung zugrundegelegten Einkünften berechnet werden. Jedenfalls müsse ihm ein Krankengeld auf der Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage gezahlt werden.

Mit Urteil vom 23.08.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es sei ein tragender Grundsatz des Krankenversicherungsrechts, dass ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit nicht durch das Krankengeld besser gestellt sein dürfe. Somit sei für die Berechnung des Krankengeldes nur das bei Arbeitsunfähigkeit tatsächlich entfallene Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

Im Berufungsverfahren hält der Kläger unter Wiederholung seines bisherigen Vortrages an seiner Auffassung fest, dass zumindest ein nach der Mindestbemessungsgrundlage berechnetes Krankengeld zu zahlen sei. Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen zur Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei Lohnersatzleistungen eine Äquivalenz zwischen entrichte ten Beiträgen und der Höhe der Leistung nicht gefordert habe, hätten diese Entscheidungen nur Arbeitnehmer betroffen. In seinem Falle sei jedoch schon deshalb ein der Beitragsleistung äquivalentes Krankengeld zu zahlen, weil die Beklagte in ihren Prospekten für Selbständige damit geworben habe, dass aufgrund des Mindestbeitrages ein Krankengeld in Höhe von 78,40 DM kalendertäglich erreicht werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 23.08.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24.01.2001 und 09.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2001 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 17.10. bis 28.11.2000 Krankengel...

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