nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von kapitalisierten Versorgungsbezügen aus einer Direktversicherung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine ab dem Jahr 2004 fällig werdende Leistung aus einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung ist ab diesem Zeitpunkt als Versorgungsbezug auch dann zur Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge des pflichtversicherten Rentners heranzuziehen, wenn der Lebensversicherungsvertrag vor dem Jahr 2004 abgeschlossen wurde.

 

Normenkette

SGB V § 229 Abs. 1 S. 3 Fassung: 2003-11-14, S. 1 Nr. 5, § 237 S. 1 Nr. 2, S. 2, § 3; EStG § 40b; BetrAVG § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Urteil vom 11.11.2005; Aktenzeichen S 9 KR 171/05)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen B 12 KR 17/06 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist – nur noch – die Berücksichtigung von kapitalisierten Versorgungsbezügen aus einer Direktversicherung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge.

Der 1939 geborene Kläger, seit 1956 (zumeist freiwilliges) Mitglied der Beklagten, bezieht seit dem 01.05.2003 eine Altersrente in Höhe von 1.954,97 EUR (Stand: 05.10.2004) sowie eine Betriebsrente in Höhe von 923,40 EUR (Stand: 05.10.2004). Er ist seit Rentenbeginn in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Mit Schreiben vom 24.09.2004 zeigte die Allianz Lebensversicherungs-AG der Beklagten die zum 01.12.2004 anstehende Auszahlung von zwei Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.914,73 EUR (Garantiekapital: 4.318,00 EUR zzgl. Überschussbeteiligung: 1.909,24 EUR) und 42.125,76 EUR (Garantiekapital: 18.537,00 EUR zzgl. Überschussbeteiligung: 24.272,99 EUR) als Einmalzahlungen an den Kläger an. Es handelte sich um Lebensversicherungen aus dem zwischen der damaligen Arbeitgeberin des Klägers, der H Industrie AG, und der Allianz Lebensversicherungs-AG vereinbarten Gruppenversicherungsvertrag, abgeschlossen am 31.10.1977 bzw. am 04.09.1990 als sog. Direktversicherungen gemäß § 40b Einkommenssteuergesetz (EStG). Die Beiträge hatte ausschließlich der Kläger selbst über seine Arbeitgeberin aus den jeweils jährlich erzielten Tantiemen, das heißt aus Einkommensanteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, entrichtet, den letzten Beitrag als Rentner. Die ursprünglich vereinbarten Versicherungssummen lagen bei 36.254 DM (18.536,38 EUR) bzw. 8.444 DM (4.317,35 EUR), die geleisteten Jahresprämien bei 1.200 DM (613,55 EUR) bzw. bei 600 DM (306,78 EUR). Seiner Arbeitgeberin ersetzte der Kläger während der Laufzeit der Verträge die pauschalierte Lohn- und Kirchensteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und nutzte die Steuervorteile, die sich aus der Reduzierung seines zu versteuernden Einkommens (um die Versicherungsprämie und die Pauschalsteuern) ergaben, in Anspruch.

Mit Bescheid vom 22.12.2004 teilte die Beklagte dem Kläger kurz nach der Auszahlung der Lebensversicherungsverträge mit, dass für Lebensversicherungen seit dem 01.01.2004 Beitragspflicht zur Krankenversicherung bestehe, soweit diese in Beziehung zum früheren Erwerbsleben stünden. Dies treffe auf beide fällig gewordene Lebensversicherungen zu. Hinsichtlich der Beitragspflicht spiele keine Rolle, ob der Arbeitnehmer allein die Beiträge entrichtet habe. Bei einer Direktversicherung seien die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung genutzt worden. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2014 müssten von den monatlichen Einnahmen aus den Lebensversicherungen in Höhe von 400,34 EUR (5.914,73 EUR + 42.125,76 EUR, dividiert durch 120 Monate) zusätzliche Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden, und zwar aktuell in Höhe von 58,85 EUR monatlich.

Der Widerspruch des Klägers vom 15.10.2004 gegen die Verdoppelung des Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge ist ruhend gestellt worden. Mit dem gegen die Einbeziehung der Lebensversicherungen in die Beitragsberechnung gerichteten Widerspruch vom 28.12.2004 hat der Kläger geltend gemacht, die Begünstigungen hätten einzig in der ermäßigten pauschalen Besteuerung bestanden, wobei die Beiträge zu den Lebensversicherungen andererseits aber auch nicht als Sonderausgaben hätten geltend gemacht werden können. In einigen Jahren habe die Pauschalbesteuerung sogar zu einer erhöhten Gesamtsteuerlast geführt. Auch müsse berücksichtigt werden, dass ausschließlich er die Beiträge entrichtet habe, nicht einmal anteilig seine frühere Arbeitgeberin. Die Heranziehung des Auszahlungsbetrages als Einkommen im Alter empfinde er als eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bestrafung dafür, dass er frühzeitig im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für sein Alter vorgesorgt habe. Er sei nicht bereit, die unsystematischen und willkürl...

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