Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. zulässige Berufung. Schriftform

 

Orientierungssatz

Trägt die Berufungsschrift weder die Abschrift des Klägers noch eine Fax-Nummer oder eine PC-Kennung und weist sie auch nicht besonders auf das Vorliegen technischer Gründe für das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift hin, entspricht sie nicht dem Formerfordernis iS von § 151 Abs 1 SGG.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Kindergeldzahlung von Januar 1991  bis Dezember 1995.

Der Kläger beantragte am 24.01.1997 bei der Beklagten Kindergeld für die  Kinder T.-S. (geb. 1981) und T.-R. (geb. 1983). Die Kinder leben im Haushalt  von Pflegeeltern. Ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zum Kläger besteht nicht.  Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 17.02.1997 ab, weil die  Pflegeeltern gemäß § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den  vorrangigen Anspruch auf Kindergeld hätten. Den Widerspruch des Klägers wies  sie durch Einspruchsentscheidung vom 29.07.1997 als unbegründet zurück.

Dagegen hat der Kläger, der Rechtsmittelbelehrung folgend, Klage zum  Finanzgericht Köln erhoben, welches das Verfahren wegen des  Kindergeldanspruchs für die Zeit von Januar 1991 bis Dezember 1995 abgetrennt  und an das Sozialgericht Köln verwiesen hat.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 02.11.2000  abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, denn die Beklagte habe mit den  angefochtenen Bescheiden erkennbar nur über den Kindergeldanspruch nach den  Vorschriften des EStG ab Januar 1996 entschieden. Für den davor liegenden  Zeitraum, für den die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei und  der sich nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis  01.01.1996 geltenden Fassung richte, liege keine ausdrückliche Entscheidung  der Beklagten vor. Selbst wenn man wegen der generellen Ablehnung des  Kindergeldes unterstelle, die genannten Bescheide hätten auch das Kindergeld  nach der bis zum 01.01.1996 geltenden Fassung des BKGG geregelt, wäre die  Klage unbegründet, denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKGG in der von 1991 bis 1995  geltenden Fassung gehe der Anspruch der Pflegeeltern dem Anspruch der  leiblichen Eltern vor.

Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 07.11.2000 zugestellt worden.

Am 20.11.2000 ist beim Sozialgericht zur Weiterleitung an das LSG ein  Berufungsschriftsatz vom selben Tage eingegangen. Der Senat hat den Kläger  unter dem 04.12.2000 darauf hingewiesen, daß die Berufungsschrift weder eine  Unterschrift trage noch Absenderanschrift, Code-Nummer oder Fax-Nummer des  Absendegerätes erkennen lasse, so daß Bedenken bezüglich der Wahrung der  Schriftform bestünden. Gelegenheit zur Nachholung bestehe innerhalb der  Berufungsfrist.

Am 13.12.2000 hat der Kläger schließlich erneut eine Berufungsschrift per Fax-  übermittelt. Dieses Schreiben endet: "Dr. Y., Familienrat, u.s.w. nach dem  K-BGB." Darunter befindet sich ein nicht lesbarer Schriftzug mit dem Zusatz  "i.A.."

Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger seinen Vortrag, wonach die  Unterbringung seiner Kinder bei Pflegeeltern unrechtmäßig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.11.2000 zu ändern und die  Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1997 und der  Einspruchsentscheidung vom 29.07.1997 zu verurteilen, ihm für die Kinder T.-S.  und T.-R. für die Zeit vom 01.01.1991 bis 31.12.1995 Kindergeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unbegründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den  Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand  der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten entscheiden, weil in den  ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilungen auf diese Möglichkeit  hingewiesen worden ist.

Die Berufung des Klägers ist nicht zulässig, weil sie nicht formgerecht  innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden ist.

Gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung bei dem  Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils  schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle  einzulegen. Diese Form ist vom Kläger nicht gewahrt worden, denn sein am  20.11.2000 beim Sozialgericht eingegangenes Schreiben entspricht nicht der in  § 151 Abs. 1 SGG geforderten Form und die Berufungsschrift vom 13.12.2000 ist  außerhalb der Berufungsfrist eingegangen, ohne daß dem Kläger wegen Versäumung  der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden konnte  (§ 67 SGG).

Gemäß § 151 Abs. 1 SGG muß der Berufungskläger die Berufungsschrift regelmäßig  eigenhändig mit vollem Familiennamen unterzeichnet haben (allgemeine Meinung,  vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG § 151 Randnr. 4). Das Erfordernis soll dem  Nachweis dienen, daß der Schriftsatz von der als Urheber genannten...

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