Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. unzulässige Beschwerde gegen ablehnenden PKH-Beschluss. wirtschaftliche Verhältnisse. Vermögen: satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband

 

Leitsatz (amtlich)

Ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband gehört zum Vermögen eines Antragstellers.

Gegen einen Prozesskostenhilfe wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verbandsrechtsschutz verweigernden Beschluss ist daher die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2a SGG ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 19.11.2014 ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin stehe mangels Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe zu, weil sie als Mitglied des VdK die Möglichkeit habe bzw. gehabt habe, kostenlosen Verbandsrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das SG hat damit im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SGG die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschl. v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94 -, juris Rn. 2). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verbandsrechtsschutz erfolgt dementsprechend wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SGG ausgeschlossen ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH -, juris Rn. 19 ff.; Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.11.2012 - L 15 SB 173/12 B PKH -, juris Rn. 4 ff.; Leitherer, a.a.O., § 172 Rn. 6h, jeweils m.w.N.).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7610077

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