Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Neurodermitis und Asthma bronchiale. kein Mehrbedarf oder unabweisbarer Bedarf gem SGB 2. Prozessvergleich. Hilfe in sonstigen Lebenslagen. sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. kein Einsatz von Pflegegeld für Mehraufwand

 

Orientierungssatz

1. Der Mehraufwand für Hygiene oder Medikamente kann weder als Mehrbedarf gem § 21 SGB 2 noch darlehensweise als unabweisbarer Bedarf gem § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 berücksichtigt werden.

2. Wurde zwischen dem Hilfebedürftigen und dem damaligen Sozialhilfeträger unter Geltung des BSHG ein Prozessvergleich über die Gewährung von Mehrbedarfsleistungen (hier: Mehrbedarf für Salben, Bäder und erhöhtem Waschmittel- und Stromverbrauch wegen schwerem Atopie-Syndrom, Asthma bronchiale und generalisierter Neurodermitis) geschlossen, so kann der Hilfebedürftige daraus keine Ansprüche gegen den nun für ihn zuständigen Grundsicherungsträger herleiten.

3. Die subsidiäre Bestimmung des § 73 SGB 12 über die Gewährung von Leistungen in sonstigen Lebenslagen stellt keine allgemeine Auffangregelung für Leistungsempfänger nach dem SGB 2 dar.

4. Ist die Übernahme von Kosten für Arznei- und Hilfsmittel, die von der Kostentragung durch die Krankenkasse gem § 34 SGB 5 ausgeschlossen sind, aufgrund der Höhe und dem geringen Anteil für Arznei- und medizinische Hilfsmittel in der Regelleistung nach § 20 SGB 2 dem Hilfebedürftigen nicht zumutbar (hier: ca 150 Euro), so liegt eine atypische Bedarfslage vor, welche die Anwendung des § 73 SGB 12 rechtfertigt.

5. Erforderlich für eine solche atypische Bedarfslage ist grundsätzlich eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB 12 geregelten Bedarfslagen (Anschluss an BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 1).

6. Der Hilfebedürftige darf im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht darauf verwiesen werden, das im gewährte besitzstandswahrende Pflegegeld gem § 69a BSHG iVm Art 51 PflegeVG für den Mehraufwand an Arznei- und Pflegemitteln bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzusetzen.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.02.2007 geändert. Die Beigeladene wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 08.01.2007 bis 30.09.2007 einen monatlich Betrag von 150,00 Euro wegen Mehrbedarfs für Arzneimittel darlehensweise zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, W-str. 0, X, bewilligt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, hilfsweise von der Beigeladenen, die Zahlung eines monatlichen Betrages von 360,00 Euro wegen Mehrbedarfs für Arzneimittel einschließlich Verbandstoffen und Hygieneartikel, hilfsweise einen Betrag von monatlich 150,00 Euro, äußerst hilfsweise, diese Beträge darlehensweise zur Verfügung zu stellen.

Die 1946 geborene Klägerin lebt mit der 1961 geborenen Stieftochter, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dauerhafter Erwerbsminderung (§ 41 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - [SGB XII]) sowie Pflegegeld in Höhe von monatlich 205,00 Euro bezieht, in einem gemeinsamen Haushalt. Die Antragstellerin erhält von der Beigeladenen "besitzstandswahrendes" Pflegegeld in Höhe von monatlich 193,27 Euro.

Bis zum 31.12.2004 bezog die Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Sie befindet sich seit vielen Jahren wegen eines schweren Atopie-Syndromes mit Asthma bronchiale und generalisierter Neurodermitis in ständiger ärztlicher Behandlung und bezog aus diesem Grund von der Beigeladenen Mehrbedarfsleistungen für Salben, Bäder und erhöhten Strom- und Waschmittelverbrauch. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az.: 18 K 4806/00) schlossen die Antragstellerin und die Beigeladene als damalige Trägerin der Sozialhilfe am 17.12.2001 einen Vergleich, wonach der Antragstellerin ein weiterer Mehrbedarf in Höhe der nachgewiesenen Kosten bewilligt wurde. Daraufhin erhielt die Antragstellerin zuletzt Mehrleistungen in Höhe von 150,00 Euro. Mit Bescheid vom 17.12.2004 gewährte die Beigeladene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von insgesamt 725,47 Euro. Darin enthalten waren die Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro, die anteiligen Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 302,47 Euro, ein Mehrbedarf für Vollkost in Höhe von 27,00 Euro und ein sonstiger Bedarf in Höhe von 150,00 Euro.

Mit Bescheiden vom 11.06.2005 und 15.06.2005 bewilligte die nunmehr zuständige Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II ebenfalls in Höhe von insgesamt 725,47 Euro u...

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