Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Streitwerts einer Klage bei erhobener Widerklage und Identität des Streitgegenstands

 

Orientierungssatz

1. Betreffen Klage und Widerklage denselben Streitgegenstand, so ist bei der Festsetzung des Streitwerts der Wert von Klage und Widerklage nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht zusammenzurechnen.

2. Bezieht sich der Vergütungsanspruch des Krankenhauses auf denselben Behandlungsfall wie der Erstattungsanspruch der Krankenkasse, so besteht zwischen Klage und Widerklage wirtschaftliche Identität des Streitgegenstands, die eine Zusammenrechnung ausschließt.

3. Maßgeblich ist, was als Gegenstand der Klage bezeichnet worden ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.06.2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 16.06.2014, über die der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 6 Satz 2 GKG), ist ungeachtet der Frage, ob für sie im Hinblick eine etwaige, allerdings bislang nicht erwähnte Honorarvereinbarung der Klägerin mit ihren Prozessbevollmächtigten ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.01.2013 - 1 O 103/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.), in jedem Fall unbegründet. Das SG hat den Streitwert für die am 07.06.2013 erhobene und durch angenommenes Anerkenntnis am 18.09.2013 erledigte Leistungsklage, die auf Zahlung von 5.543,32 Euro nebst Zinsen gerichtet war, zu Recht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG auf 5.543,32 Euro, d.h. den Wert der bezifferten Geldleistung, festgesetzt. Soweit in der in der Ausfertigung dieses Beschlusses der Betrag von 5.543,37 Euro genannt wird, beruht dies auf einem Übertragungsfehler; maßgeblich ist der im Original des Beschlusses zutreffend festgesetzte Betrag.

Der Wert der am 05.09.2013 erhobenen und am 13.06.2014 zurückgenommenen Widerklage, die ebenfalls auf Zahlung von 5.543,32 Euro gerichtet war, war nicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Wert der Klage zusammenzurechnen, weil Klage und Widerklage denselben Gegenstand betrafen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Der Senat schließt sich der Auffassung des 16. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in dem dieselben Beteiligten und einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Beschluss vom 27.08.2015 - L 16 KR 681/14 B - an und nimmt auf die Begründung dieses den Beteiligten bekannten Beschlusses Bezug.

Das Beschwerdevorbringen und die Einwände der Klägerin gegen diesen Beschluss führen zu keiner anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob eine Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage erfolgen müsste, wenn sie sich auf jeweils unterschiedliche Behandlungsfälle gerichtet hätten, denn dies war hier nicht der Fall. Die Behauptung der Klägerin im Beschwerdeverfahren, die von ihr erhobene Klage habe sich auf einen unstreitigen Vergütungsanspruch wegen eines Behandlungsfalles aus dem Jahr 2013 gestützt, trifft nicht zu. Vielmehr war Gegenstand der Klage der Vergütungsanspruch der Klägerin wegen der Behandlung der Versicherten I S im Zeitraum vom 16.02. bis 25.02.2012. Auf diesen Behandlungsfall bezog sich auch der mit der Widerklage geltend gemachte Erstattungsanspruch der Beklagten. Deshalb bestand zwischen Klage und Widerklage wirtschaftliche Identität dergestalt, dass sie sich jeweils auf dieselbe Vermögensposition bezogen, weil die Klage auf Erfüllung einer Verpflichtung gerichtet war, die mit der Widerklage geleugnet werden sollte (vgl. zum Begriff desselben Gegenstands im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG insoweit BGH, Beschl. v. 02.11.2005 - XII ZR 137/05 -, juris Rn. 18; Beschl. v. 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 -, juris Rn. 4, jeweils m.w.N.).

Auf welchen Behandlungsfall sich die Klage bezog, kann nicht im Nachhinein aufgrund des Vorbringens in der Streitwertbeschwerde bestimmt werden. Maßgeblich ist vielmehr allein, was als Gegenstand der Klage bezeichnet worden ist (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG). Insoweit kommt es auf das zum Ausdruck gebrachte Begehren im Sinne von § 123 SGG an, das ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ist in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 123 Rn. 3).

Die Klage bezog sich danach eindeutig auf die Behandlung der Versicherten I S im Krankenhaus der Klägerin im Zeitraum vom 16.02.2012 bis zum 25.02.2012. Die Klägerin, die durch u.a. auf die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen von Krankenhäusern spezialisierte Prozessbevollmächtigte vertreten wurde, hat in der Klageschrift und auch in nachfolgenden Schriftsätzen ausschließlich diese Behandlung näher beschrieben und auch nur die Schlussrechnung für diese Behandlung als Anlage zur Klageschrift beigefügt. Auch die rechtlichen Ausführungen zum Best...

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