Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Existenzgründungszuschuss. keine zweckbestimmte Einnahme. einmalige Absetzung des Grundfreibetrages nach § 11 Abs 2 S 2 SGB 2. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit für Nebentätigkeit. Ausschluss des Verlustausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Existenzgründungszuschuss gem § 421l SGB 3 ist als Einkommen anzusehen (vgl BSG vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R).

2. Verluste aus einer Tätigkeit als Rechtsanwältin sind nicht mit dem Existenzgründungszuschuss zu verrechnen.

 

Orientierungssatz

1. Übt ein Hilfebedürftiger mehrere Beschäftigungen aus, kann der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro gem § 11 Abs 2 S 2 und S 3 SGB 2 nur einmal berücksichtigt werden. Er kann auch nicht auf andere Einkommensarten übertragen werden, wenn er nicht ausgeschöpft wird, weil es sich bei dem Grundfreibetrag um eine pauschale Abgeltung der Absetzungsbeträge in § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis Nr 5 SGB 2 handelt und diese Abzüge im Wesentlichen bereits in die Gewinn- und Verlustrechnung bei selbstständiger Tätigkeit eingestellt werden. Eine nochmalige Berücksichtigung dieser Positionen als Freibetrag bei einer anderen Einnahmequelle würde zu einer systemwidrigen Privilegierung führen. Von den Einkünften aus einer Nebentätigkeit ist daher gem § 11 Abs 2 Nr 6 iVm § 30 SGB 2 nur der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abzusetzen.

2. Verluste aus selbstständiger Tätigkeit können nicht mit dem Existenzgründungszuschuss oder mit Einnahmen aus der Nebentätigkeit verrechnet werden. Vielmehr können die Verluste aus der selbstständigen Tätigkeit nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit verrechnet werden; eine Übertragung auf andere Einkünfte ist abzulehnen. Zwar fehlt im SGB 2 und der AlgIIV eine dem § 10 S 1 BSHG§76DV (SGB12§82DV) entsprechende Regelung, nach der ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkommensarten ausdrücklich ausgeschlossen ist. Aus dem ausschließlich auf die tatsächlichen (Brutto-) Einnahmen abstellenden Einkommensbegriff des § 11 Abs 1 SGB 2 sowie dem Anknüpfen des Gesetzgebers an die sozialhilferechtlichen Regelungen ist jedoch zu schließen, dass ein Verlustausgleich bei der Einkommensberücksichtigung im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen ist.

 

Gründe

Die Beschwerden der Antragstellerin, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.11.2007), sind zulässig aber nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruch, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05- NVwZ 2005, 927).

Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Rahmen der Beschwerden der Antragstellerin kann derzeit ein Anordnungsanspruch nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. Nach der im Eilverfahren allein summarischen Überprüfung der aktuellen Einkünfte der Antragstellerin lässt sich derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragstellerin ab Oktober 2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) zusteht, als die Antragsgegnerin bisher ausgezahlt bzw. zuerkannt hat.

Der Bedarf der Antragstellerin ist mit einem Betrag von monatlich 678, 78 Euro festzustellen, der sich aus einem Betrag von 347,00 Euro für die Regelleistung und Kosten der Unterkunft in Höhe von 331,78 Euro zusammensetzt. Dabei errechnen sich die Kosten der Unterkunft in Höhe von 331,78 Euro dadurch, dass von den bisher von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Kosten der Unterkunft in Höhe von 338,00 Euro ein Betrag in Höhe 6,22 Eu...

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