rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 30.08.2000; Aktenzeichen S 34 RJ 88/99)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2000 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Ausschluss ihres Prozessbevollmächtigten von der mündlichen Verhandlung und dem schriftlichen Verfahren vor dem Sozialgericht.

In der Hauptsache ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die Beschwerdeführerin und Klägerin aufgrund der Bescheide der Beklagten vom 20.08.1998 und 12.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.1999 verpflichtet ist, Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.573,22 DM zu zahlen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist von Beruf Diplomkaufmann und Steuerberater, der eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht besitzt.

Das Sozialgericht hat den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Beschluss vom 30.08.2000 als Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung und das schriftliche Verfahren ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich eine Befugnis des Prozessbevollmächtigten der Beschwerde führerin zur Vertretung nicht aus § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ergebe; außerdem verstoße der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin gegen das Rechtsberatungsgesetz, so dass er nicht nur als Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen sei, sondern auch von dem schriftlichen Verfahren ausgeschlossen werden müsse.

Gegen den ihr am 18.09.2000 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 16.10.2000 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung bringt sie vor: Der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2000 sei rechtswidrig. Artikel 1 § 5 Nr. 2 des Rechtsberatungsgesetzes sei mit Wirkung zum 08.09.1998 geändert und Steuerberater den Wirtschaftsprüfern gleichgestellt worden. Außerdem habe sich auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine Vertretungsberechtigung der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Widerspruchsverfahren und Klageverfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgesprochen. Auch beanstande die Bundessteuerberaterkammer das Auftreten von Steuerberatern auch in Rechtsbehelfsverfahren gegen Verwaltungsakte der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.08.2000 aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Antrag gestellt.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber unbegründet (§§ 172, 173, 174 SGG). Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beschwerde führerin als Prozessbevollmächtigter von der mündlichen Verhandlung und auch darüber hinaus vom Verfahren insgesamt ausgeschlossen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG kann sich ein Beteiligter durch jede prozessfähige Privatperson vertreten lassen. Nach § 73 Abs. 6 SGG i.V.m. § 157 Zivilprozessordnung (ZPO) sind Bevollmächtigte allerdings in der Verhandlung ausgeschlossen, wenn sie weder Rechtsanwälte noch Mitglieder oder Angestellte von Gewerkschaften oder den in § 73 Abs. 6 S. 3 SGG genannten Vereinigungen mit der Befugnis zur Prozessvertretung sind und dennoch ohne Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig besorgen. Der Bevollmächtigte der Klägerin, der weder Rechtsanwalt ist noch zu dem in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG genannten Personenkreis gehört, ist sowohl von der Verhandlung als auch im schriftlichen Verfahren von der Prozessvertretung ausgeschlossen.

Dem Bevollmächtigten der Klägerin ist auch nicht nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG i.V.m. § 157 Abs. 3 ZPO das mündliche Verhandeln gestattet, denn eine entsprechende Befugnis ist ihm nicht durch Anordnung der Justizverwaltung erteilt worden.

Der Bevollmächtigte der Klägerin ist von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, da er fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreibt. Geschäftsmäßig ist eine selbständige und auf öftere Wiederholung gerichtete Tätigkeit, wobei unerheblich ist, ob sie hauptberuflich oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Zur Selbständigkeit muss die Absicht des Handelnden hinzutreten, die betreffende Betätigung in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Schon die erste von derartigen Tätigkeiten kann genügen. Eine gewisse tatsächliche Häufung der Betätigung ist nicht erforderlich (Peters in: Münchener Kommentar, ZPO, 1992, § 157 Rdnr. 12; Stein/Jonas, ZPO, 21. Auflage, § 157 Rdnrn. 22 bis 24 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier der Fall, denn der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin begreift sein Tätigwerden als Teil seiner Tätigkeit als Steuerberater; seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er eine Vertretung durch Steuerberater in Beitragsstreitigkeiten generell für zulässig hält, so dass von einer Wi...

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