Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Für die Beschwerde des Grundsicherungsträgers gegen den Beschluss des Sozialgerichts zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn ohne Beseitigung der Rechtskraftwirkung durch das eingelegte Rechtsmittel eine Vollstreckung droht.

2. Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verlangt die Glaubhaftmachung einer Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs - Anordnungsanspruch - und der Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung - Anordnungsgrund - . Geht es um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, so ist der Anordnungsanspruch ausnahmsweise gegeben.

3. Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist ein Anordnungsgrund erst dann zu bejahen, wenn Obdachlosigkeit droht bzw. eine Räumungsklage anhängig ist. Ist bei bestehenden Mietrückständen Räumungsklage noch nicht erhoben, so ist die zur Gewährung von Eilrechtsschutz erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2014 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung ihres Regelbedarfes vom 13.03.2014 bis zum 26.03.2014 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragssteller für beide Rechtszüge.

Den Antragsstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T, L, gewährt.

 

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf (SG), mit der dieses den Antragsgegner verpflichtet hat, den Antragstellern bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim SG anhängigen Klageverfahrens (S 18 AS 3956/13), längstens jedoch bis zum 13.06.2014 vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.

Am 28.05.2013 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach Kündigung der Wohnung wohnen die Antragsteller in der Wohnung des älteren Sohnes der Antragstellerin. Mit Bescheid vom 03.07.2013 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, weil die Antragsteller gemäß § 7 Abs. 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen seien. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 05.09.2013 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller Klage erhoben. Am 13.03.2014 haben die Antragsteller erneut vorläufigen Rechtsschutz beantragt, nachdem in einem vorhergehenden Verfahren der 2. Senat des hiesigen Gerichts den Antragsgegner zu Leistungen nach dem SGB II an die Antragssteller bis zum 02.03.2014 verpflichtet hatte. Zur Begründung ihres Begehrens haben die Antragssteller vorgetragen, sie lebten nicht mietfrei in der Wohnung des älteren Sohnes, so dass schon Mietrückstände entstanden seien.

Am 26.03.2014 nahm die Antragstellerin zu 1) eine geringfügige Beschäftigung auf.

Mit Bescheid vom 18.06.2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (einschließlich Kosten der Unterkunft) für den Zeitraum vom 27.03.2014 bis zum 31.08.2014.

Mit Beschluss vom 07.07.2014 verpflichtete das SG den Antragsgegner, den Antragsstellern Leistungen nach dem SGB II ab dem 13.03.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage, längstens bis zum 13.06.2014 zu gewähren.

Gegen den am 21.07.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II bis zur Aufnahme der Beschäftigung ausgeschlossen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Zudem ergebe sich aus dem Beschluss nicht, in welcher Höhe Leistungen zu gewähren seien. Für eine Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der Unterkunft fehle es aber am Anordnungsgrund. Zudem berücksichtige der Beschluss den Bescheid vom 18.06.2014 nicht.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss vom 07.07.014 aufzuheben.

Die Antragssteller und Beschwerdegegner beantragen schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, und teilweise begründet. Der Beschluss des SG vom 07.07.2014 ist rechtswidrig, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, Leistungen über den 26.03.2014 hinaus zu gewähren. Überdies ist die Beschwerde begründet, weil das SG zu Unrecht den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für den...

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