Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Erfolgsaussicht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist hinsichtlich der Erfolgsaussicht ein weiter Maßstab anzulegen. Dem Antrag auf PKH ist auch dann stattzugeben, wenn es der Rechtsverfolgung nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht fehlt.

 

Tenor

Dem Kläger wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. N aus C für die Zeit ab Antragstellung bewilligt.

 

Gründe

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 114, 115 und 119 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Seiner Rechtsverfolgung fehlt es nicht von vornherein an jeglicher Erfolgsaussicht.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2189824

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