Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Bewilligung von Kosten der Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz. Vorläufiger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Leistungen für Unterkunft und Heizung. Mietrückstand. Existenzminimum

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung durch einstweiligen Rechtsschutz ist u. a. die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erforderlich. Hierzu ist das Bestehen einer aktuellen besonderen Notlage erforderlich. Wird die Bewilligung von Leistungen der Unterkunft durch einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht, so fehlt es in jedem Fall am erforderlichen Anordnungsgrund, wenn Mietrückstände vom Antragsteller nicht nachgewiesen werden können.

2. Mietrückstände allein begründen noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art. 13 GG. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht.

 

Normenkette

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung auch Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Diesbezüglich fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Ein Anordnungsgrund hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Unterkunft und Heizung setzt nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates eine aktuelle Gefährdung der Unterkunft voraus. Es muss Wohnungs- und Obdachlosigkeit drohen (vgl. z.B. Beschluss des erkennenden Senates vom 19.06.2015 - L 2 AS 894/15 B ER, juris RdNr. 16 m.w.N., Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2015 - L 12 AS 47/15 B ER, juris RdNr. 9 ff.). Ob dies grundsätzlich die Erhebung der Räumungsklage durch den Vermieter voraussetzt oder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Wohnung als Lebensmittelpunkt vorliegen kann, die den Erlass einer Regelungsanordnung erforderlich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), kann hier dahinstehen. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass die Miete von den Antragstellern bis einschließlich Oktober 2015 in voller Höhe an den Vermieter entrichtet worden ist. Damit fehlt es bereits an Mietrückstände, die eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen würden. Ob bereits eine drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft begründen kann (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.06.2015 - L 6 AS 853/15 B, juris RdNr. 31 ff.), ist deshalb in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Eine solche Kündigung droht hier bisher nicht, so dass eine aktuelle besondere Notlage, die es unzumutbar macht, die Entscheidung in der Hauptsache hinsichtlich dieser Kosten abzuwarten, nicht ersichtlich ist.

Der Auffassung, dass bereits eine Bedarfsunterdeckung bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt, so dass ein Anordnungsgrund bereits dann vorliegt, wenn der Antragsteller nicht über bedarfsdeckende Mittel verfügt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER, L 7 AS 705/15 B, juris RdNr. 22) folgt der Senat nicht. Mietrückstände allein begründen nach seiner Auffassung noch keine unmittelbare Gefährdung des Grundrechts aus Art.13 Grundgesetz (GG). Diese Gefährdung ist nicht bereits gegeben, wenn die privatrechtlich Verbindlichkeit, die Miete zu bezahlen, nicht mehr erfüllt werden kann. Sie tritt frühestens ein, wenn auch der Verlust der Wohnung unmittelbar droht. Dies setzt zumindest ein auf Räumung der Wohnung gerichtetes konkretes Handeln des Vermieters voraus. Dass die Antragsteller nicht über hinreichende bedarfsdeckende Mittel verfügen ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Kontoauszüge zudem zweifelhaft. Diese Kontoauszüge weisen noch am 19.10.2015 einen positiven Kontostand von 215,48 Euro auf.

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdev...

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