Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussicht bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Orientierungssatz

1. Zur Bewilligung von PKH müssen die Erfolgsaussichten für das Begehren im Zeitpunkt der Bewilligungsreife noch gegeben sein. Bei der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz muss zu diesem Zeitpunkt noch die Eilbedürftigkeit als Anordnungsgrund bestehen. Macht der Antragsteller die Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend und ist ihm inzwischen ein Darlehen bewilligt worden, so ist der erforderliche Anordnungsgrund nicht mehr gegeben. Darüber hinaus ist mit der Darlehensbewilligung die Beschwer weggefallen, mit der Folge, dass mangels Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzes im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Gewährung von PKH nicht mehr in Betracht kommt.

2. Im PKH-Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht herrscht kein Anwaltszwang.

3. PKH für das PKH-Verfahren selbst ist nicht zu gewähren. Das PKH-Verfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (Anschluss BVerfG Beschluss vom 2. 7. 2012, 2 BvR 2377/10).

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2014 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Rechtsschutzverfahren und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

Der Antragsteller hat zunächst unvertreten am 25.02.2014 Klage (S 12 AS 702/14) erhoben mit dem Begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Antragsgegner zu erhalten. Im dortigen Verfahren hat er Prozesskostenhilfe unter Übereichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt und die Beiordnung seines Bevollmächtigten begehrt.

Mit Antrag vom gleichen Tag hat der Antragsteller im hiesigen Verfahren vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Mit Vollmacht vom 14.03.2014 hat sich der Bevollmächtigte bestellt und inhaltliche Ausführungen gemacht, die unter Beibringung von Urkunden zur Glaubhaftmachung zu einem verfahrenserledigenden Angebot des Antragsgegners vom 25.03.2014 führten. Mit Schriftsatz vom 04.04.2014 beantragte der Antragsteller auch für hiesiges Verfahren Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Überreichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Klageverfahren und nahm das verfahrenserledigende Angebot an.

Mit Beschluss vom 08.04.2014 lehnte das Sozialgericht Düsseldorf die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der vollständige Antrag auf Prozesskostenhilfe müsse vor Verfahrensabschluss vorliegen, eine Bezugnahme auf in anderen Verfahren eingereichte Erklärungen reiche nicht aus. Im Übrigen sei im Zeitpunkt der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bereist gegenstandslos gewesen.

Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Das Verfahren war im Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe noch nicht beendet. Unabhängig von der Erfüllung der materiellen Beschwer des Antragstellers, bedarf es einer verfahrensbeendenden Prozesshandlung, die erst durch die Annahme des Angebots am 04.04.2014 erfolgte (vgl. Meyer-Ladewig, Leitherer 10. Aufl. 2012, § 101 Rn 22). Chronologisch vor dieser verfahrensbeendenden Erklärung hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe beantragt. Die noch vorliegende Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäß § 94 Sozialgerichtsgesetz (SGG) führt dazu, dass der Antragsteller noch wirksam bis zum Abschluss des Verfahrens Prozesskostenhilfe beantragen konnte.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war im Zeitpunkt der Beantragung und der Beendigung der Rechtshängigkeit durch Prozesserklärung des Bevollmächtigten nicht vollständig, weil die Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlten. Aus dem Erfordernis des § 117 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), dass die Erklärung dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen ist, ergibt sich nämlich, dass sich der Inhalt dieser Erklärung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehen muss. Um dies zu gewährleisten, muss sich der Antragsteller grundsätzlich bei jedem - prozessual selbständigen - Antragsverfahren bei der Abgabe der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO des gemäß § 117 Abs. 4 ZPO durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 2001) eingeführten Vordrucks erneut bedienen (vgl. Beschluss des BSG vom 19. Januar 1983 - 7 BH 21/82 -, unveröffentlicht, und vom 23. März 1983 - 7 BAr 16/83 -un...

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