Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Kostenerstattung. besondere Therapierichtung. (hier: immunbiologische Therapie bei Muskeldystrophie). Vorrang des Leistungsrechts gegenüber Leistungserbringungsrecht. Keine Einschränkung durch NUB-Richtlinien. Selbstbestimmungsrecht des Patienten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Leistungsanspruch des Versicherten umfaßt auch die besonderen Therapierichtungen, wenn sie dem Qualitätsmaßstab des § 2 Abs 1 S 3 SGB 5 entsprechen.

2. Der Qualitätsmaßstab des § 2 Abs 1 S 3 SGB 5 ist erfüllt, wenn die besondere Therapierichtung nach dem therapie-immanenten Denkansatz plausibel ist. Unerheblich ist, ob die zu behandelnde Krankheit unklarer Genese ist, oder ob die Möglichkeiten der Schulmedizin ausgeschöpft sind.

3. Es besteht ein Vorrang des Leistungsrechts gegenüber dem Recht der Leistungserbringer. Das Sachleistungsprinzip schränkt das Leistungsrecht nicht ein.

4. Die NUB-Richtlinien schränken den Leistungsanspruch des Versicherten gegen seine Krankenkasse nicht ein. Die NUB-Richtlinien gelten für das Leistungserbringungsrecht.

 

Orientierungssatz

Dem pflichtversicherten Patienten steht ein Selbstbestimmungsrecht für seine ärztliche Behandlung zu, das durch das Persönlichkeitsrecht iVm dem Recht auf körperliche Unversehrtheit gewährleistet ist (vgl BSG vom 8.9.1993 - 14a Rka 7/92 = SozR 3-2500 § 2 Nr 2), denn mit seinen Krankenversicherungsbeiträgen hat er ein eigentumsähnliches Recht auf umfassenden Versicherungsschutz erworben.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 15.04.1997; Aktenzeichen 1 RK 25/95)

 

Fundstellen

Breith. 1996, 191

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