Entscheidungsstichwort (Thema)
Geringfügige Beschäftigung. Gelegenheitsarbeit. Berufsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Tageweise befristete Gelegenheitstätigkeiten sind keinesfalls unter § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4 zu subsumieren. Diese Vorschrift setzt eine Beschäftigung voraus, die auf Dauer angelegt ist und mit gewisser Regelmäßigkeit ausgeübt wird.
2. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird berufsmäßig iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB 4 ausgeübt, wenn dadurch der Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erworben wird, daß die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung oder Tätigkeit beruht. Arbeitslose sind nicht deshalb, weil sie vorübergehend wegen der Arbeitsmarktlage an der Ausübung einer Beschäftigung gehindert sind, aus dem Kreis der berufsmäßigen Arbeitnehmer ausgeschieden.
3. Bei tageweise befristeten Arbeitseinsätzen ist die Entgeltgrenze in den auf die Dauer der Beschäftigung bezogenen Wert umzurechnen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1665201 |
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