Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleichswiderruf. Fristbestimmung (Sonnabend). Prozeßurteil. Verfahrensfehler
Leitsatz (amtlich)
1. Ist bei Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs den Beteiligten eine Widerrufsmöglichkeit eingeräumt und als letzter Tag des Widerrufs ein Sonnabend bestimmt worden, und hält das Gericht den am Montag eingegangenen Widerruf für verfristet und entscheidet durch Prozeßurteil, so liegt darin allein kein einer Verfahrensrüge zugänglicher Fehler.
2. Es bleibt offen, ob die der Entscheidung des SG zugrunde liegende Auffassung zutreffend ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1652000 |
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