Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusplittung weiterentrichteter Pflichtbeiträge des landwirtschaftlichen Unternehmers an Ehegatten

 

Orientierungssatz

Soweit § 92 ALG - der Terminologie des § 1 ALG entsprechend - an eine Beitragszahlung "als Landwirt" anknüpft, werden hiermit auch die nach § 27 Abs GAL entrichteten Pflichtbeiträge erfaßt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen B 10 LW 12/99 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Wartezeit für den Bezug einer Altersrente für Ehegatten von Landwirten erfüllt.

Die im 1931 geborene Klägerin ist mit dem im August 1935 geborenen früheren Landwirt W M (im Folgenden: Ehemann) verheiratet. Bis Ende September 1972 führte dieser einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er dann abgab. Von Mai 1963 an hatte der Ehemann der Klägerin bis dahin 113 Monate Pflichtbeiträge als (aktiver) landwirtschaftlicher Unternehmer zu der Beklagten entrichtet. Mit dem Folgemonat (Juni 1972) nahm er die Entrichtung von Pflichtbeiträgen kraft Erklärung gem. § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte -- GAL -- auf, die er bis Juli 1995, dem Monat vor Vollendung seines 60. Lebensjahres, für insgesamt 284 Monate fortsetzte. Die Klägerin selbst hat keine Beiträge zu der Beklagten entrichtet. Für sie sind bei der Landesversicherungsanstalt Hannover 64 Monate Pflichtbeiträge aus der Zeit von Januar 1958 bis April 1963 verzeichnet.

Am 20. August 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Altersrente für Ehegatten von Landwirten, den die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 1996 ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, daß die Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt sei, weil eine Zusplittung von Beiträgen des Ehemannes nur hinsichtlich der von Mai 1963 bis September 1972 für 113 Monate als (aktiver) Landwirt gezahlten Beiträge in Betracht komme.

Mit ihrem am 24. Oktober 1996 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, daß die von ihrem Ehemann nach § 27 GAL weiterentrichteten Beiträge ihr ebenfalls zuzusplitten seien. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich um vollwertige Pflichtbeiträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1997 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß auch unter Einbeziehung der von der Klägerin zur LVA entrichteten Pflichtbeiträge die Wartezeit nicht erfüllt werde. Eine Zusplittung der vom Ehemann aufgrund seiner Weiterentrichtungserklärung zwischen Oktober 1972 und Juli 1995 gezahlten Beiträge sei nicht möglich.

Am 27. August 1997 ist Klage erhoben worden, die das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1998 abgewiesen hat.

Mit ihrer am 4. August 1998 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die von der Beklagten vertretene Auslegung des § 92 Abs. 1 ALG für systemwidrig und verfassungsrechtlich bedenklich und trägt hierzu sinngemäß vor:

Bis zum 31.12.1994 sei es nach § 2 Abs. 1 GAL erforderlich gewesen, jeden Monat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Eintritt von Erwerbsunfähigkeit mit einem Beitrag zu belegen, um sich die Anwartschaft auf eine Leistung der Beklagten zu erhalten. Um dies auch in den Fällen einer vorzeitigen Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten, habe es der Gesetzgeber seinerzeit durch § 27 GAL ermöglicht, über den Zeitpunkt des Verlustes der Eigen -- schaft als landwirtschaftlicher Unternehmer hinaus im Wege einer Weiterverpflichtungserklärung Beiträge zu entrichten. Bei dieser Form der Weiterversicherung nach § 27 GAL habe es sich um einen Fall der Pflichtversicherung i.S.v. § 2 Abs. 1 SGB VI gehandelt. Schon deshalb sei nicht einsichtig, weshalb die aufgrund einer Weiterentrichtungserklärung gezahlten Beiträge anders zu behandeln seien als Pflichtbeiträge eines landwirtschaftlichen Unternehmers nach § 14 GAL. Auch das Bundessozialgericht sei in seinem Urteil vom 29.03.1990 -- 4 Rlw 4/89 -- davon ausgegangen, daß es zwischen Beiträgen, die in der Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer gezahlt worden seien, und Beiträgen, deren Entrichtung auf einer Erklärung nach § 27 GAL beruhe, keinen strukturellen Unterschied gebe. Für eine unterschiedliche Behandlung bei der Anrechnung nach § 92 ALG sei daher kein Raum. Im übrigen sei auch auf den Wortlaut des § 93 Abs. 1 ALG zu verweisen, nach dem Beiträge von Personen, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt versicherungspflichtig gewesen seien, Beiträge von Landwirten darstellten. Die von der Beklagten vertretene Auslegung führe schließlich zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der "Weiterentrichter" und bedeute einen Eingriff in deren grundrechtlich geschütztes Eigentum. Soweit die seinerzeitigen Regelungen des GAL einen Landwirt bei vorzeitiger Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebes vor die Alternative gestellt hätten, bis zum Eintritt des Leistungsfalls Beiträge aufgrund einer Weiterentrichtungserklärung im Sinne des § 27 GAL weiterhin zu zahlen oder die Leistung...

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