Leitsatz (amtlich)

1. Lassen die Entscheidungsgründe die notwendige Zusammenfassung der die Entscheidung tragenden Erwägungen (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG) vermissen, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor (§ 150 Nr 2 SGG). Das gilt auch dann, wenn es der Kammervorsitzende absichtlich unterlassen hat, die Entscheidung mit den sie tragenden Gründen zu versehen. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Anlaß der Kammervorsitzende hierfür gehabt hat.

Zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils können Fehler entstehen, die allein auf die Behandlung der Sache durch den Kammervorsitzenden zurückzuführen sind. Hierzu gehört das Fehlen der Entscheidungsgründe, deren Absetzung allein dem Kammervorsitzenden obliegt (§ 134 S 1 SGG). Deshalb ist es dem Einfluß der ehrenamtlichen Richter entzogen, ob das Urteil ordnungsgemäß mit Gründen versehen wird. Rügt ein Verfahrensbeteiligter das Fehlen der Entscheidungsgründe, so liegt darin kein Rechtsmißbrauch.

2. Wird eine Leistung (hier Kindergeld) nach § 66 SGB 1 entzogen und holt der Berechtigte die Mitwirkung nach Rechtskraft des Versagungsbescheides nach, so hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können (§ 67 SGB 1). Es handelt sich bei dem Begehren des Berechtigten insoweit nicht um einen Antrag auf (Wieder)Bewilligung der Leistung, auf den § 9 Abs 2 BKGG anzuwenden wäre.

Der Runderlaß der BA Nr 375/74, DA 67, wonach die Leistung (Kindergeld) nach Eintritt der Bindungswirkung des Versagungsbescheides grundsätzlich entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 9 Abs 2 BKGG allenfalls für 6 Monate vor Beginn des Monats bewilligt werden könne, in welchem die Mitwirkung nachgeholt wurde, ist mit § 67 SGB 1 nicht vereinbar. Er engt die Ermessensentscheidung in unzulässiger Weise ein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.05.1987; Aktenzeichen 10 RKg 11/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662566

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