Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Maßnahme, für die Förderungsmittel nach AFG § 91 ff beantragt worden sind, ohne die Bewilligung von Förderungsmitteln und ohne Zuweisung von Arbeitnehmern durchgeführt worden, so ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht mehr zulässig und es kommt nur noch gemäß SGG § 131 Abs 1 S 3 eine Klage auf Feststellung, daß der die Förderungsmittel ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, in Betracht.

2. Das "öffentliche Interesse" iS des AFG § 91 Abs 2 S 1 ist zu bejahen, wenn die Maßnahme dem schon vorliegenden Sanierungskonzept einer Stadt entspricht und der Erhaltung von Arbeitsplätzen dient.

3. Der Träger der Maßnahme hat Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der BA.

4. Die BA kann im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens das Interesse an der Verwirklichung eines städtischen Sanierungskonzepts und das Interesse an dem Wiederaufbau eines durch Brand zerstörten Privatbetriebes als nachrangig gegenüber Maßnahmen bewerten, die der Verbesserung der Infrastruktur oder Wirtschaftsstruktur eines bestimmten Gebietes dienen und insoweit langfristig die Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen ermöglichen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647768

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