Leitsatz (amtlich)

Der Vorsteher eines Wasser- und Bodenverbandes iS der 1. Wasserverbandsordnung ist nicht in der Landwirtschaft beschäftigt und damit nicht Mitglied der früheren Landkrankenkasse gewesen.

Der Vorsteher des vorgenannten Verbandes ist nach der Ausgestaltung seiner im wesentlichen freien Stellung und seines Stimmrechts im Vorstand - letzterer verkörpert als Organ den Verwaltungsträger - maßgeblich an der Willensbildung des Verbandes beteiligt und darum nicht als abhängig Beschäftigter iS des Sozialversicherungsrechts anzusehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.1978; Aktenzeichen 12 RK 33/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646916

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