Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch. positive Kenntnis der sachbearbeitenden Stelle

 

Leitsatz (amtlich)

Ein erfolgreicher Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 setzt voraus, daß der andere Leistungsträger (hier: Bundesanstalt für Arbeit) vor Bewilligung seiner eigenen Leistung (Arbeitslosenhilfe) positive Kenntnis von der Leistung des Sozialhilfeträgers hat. Positive Kenntnis muß die für die Bewilligung zuständige sachbearbeitende Stelle haben. Der Eingang des Erstattungsanspruchs beim Arbeitsamt, ohne daß dieser zur sachbearbeitenden Stelle gelangt, verschafft die positive Kenntnis nicht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.09.1997; Aktenzeichen 2 BU 31/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657281

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