Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch. positive Kenntnis der sachbearbeitenden Stelle
Leitsatz (amtlich)
Ein erfolgreicher Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 104 Abs 1 S 1 SGB 10 setzt voraus, daß der andere Leistungsträger (hier: Bundesanstalt für Arbeit) vor Bewilligung seiner eigenen Leistung (Arbeitslosenhilfe) positive Kenntnis von der Leistung des Sozialhilfeträgers hat. Positive Kenntnis muß die für die Bewilligung zuständige sachbearbeitende Stelle haben. Der Eingang des Erstattungsanspruchs beim Arbeitsamt, ohne daß dieser zur sachbearbeitenden Stelle gelangt, verschafft die positive Kenntnis nicht.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1657281 |
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