Leitsatz (amtlich)

Leistungen, die die Versorgungsverwaltung auf Grund eines erstinstanzlichen Urteils erbringt (vgl SGG § 154 Abs 2), sind nach Aufhebung dieses Urteils durch das Berufungsgericht als zu Unrecht empfangen anzusehen und können nach KOV-VfG § 47 zurückgefordert werden.

Eine Entsch darüber, ob nach KOV-VfG § 47 Abs 4 von einer Rückforderung abzusehen ist, setzt eine rechtsverbindliche Feststellung eines Rückforderungsanspruchs nach KOV-VfG § 47 Abs 1 bis 3 voraus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.12.1961; Aktenzeichen 8 RV 93/60)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051658

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