Leitsatz (amtlich)

1. Eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO setzt die konkrete Gefahr voraus, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Das generelle Risiko des Eintritts einer Berufskrankheit genügt nicht.

2. § 3 Abs 2 BKVO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherte durch ein zum Arbeitsplatzverlust führendes Beschäftigungsverbot, das auf § 712 Abs 1 S 2 RVO iVm der ab 1. April 1973 geltenden UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) gestützt ist, wirtschaftliche Nachteile erleidet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.03.1983; Aktenzeichen 2 RU 22/81)

 

Fundstellen

Breith. 1981, 685

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