Leitsatz (amtlich)
1. Eine unmittelbare Anwendung des § 3 Abs 2 BKVO setzt die konkrete Gefahr voraus, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert. Das generelle Risiko des Eintritts einer Berufskrankheit genügt nicht.
2. § 3 Abs 2 BKVO ist entsprechend anzuwenden, wenn der Versicherte durch ein zum Arbeitsplatzverlust führendes Beschäftigungsverbot, das auf § 712 Abs 1 S 2 RVO iVm der ab 1. April 1973 geltenden UVV "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) gestützt ist, wirtschaftliche Nachteile erleidet.
Nachgehend
Fundstellen
Breith. 1981, 685 |
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