Leitsatz (amtlich)

Freiwilliger Wehrdienst Danziger Staatsbürger im Deutschen Reich vor dem 1939-10-01 kann nach geltendem Recht als Ersatzzeit gemäß AVG § 28 Abs 1 Nr 1 auch angesichts der Tatsache nicht anerkannt werden, daß die Wehrdienstleistung Danziger Staatsbürger einen ganz erheblichen Umfang hatte, ein erheblicher Zwang durch die Behörden ausgeübt und der Zugang zu öffentlichen Ämtern der Freien Stadt Danzig von der Ableistung freiwilligen Wehrdienstes im Deutschen Reich abhängig gemacht wurde. Der Ableistung des Dienstes aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht kann zwar nach § 4 des Gesetzblattes der Freien Stadt Danzig, 1934, Seite 459 und 755 betreffend die Anrechnung der im Danziger Staatlichen Hilfsdienst abgeleisteten Dienstzeit vom 1936-04-03 die Dienstzeit im Deutschen Reich bei dem Freiwilligen und Reichsarbeitsdienst gleichgestellt werden. Eine Anrechnung der einjährigen Dienstpflicht beim Danziger Staatlichen Hilfsdienst auf die im Deutschen Reich abgeleistete Wehrdienstzeit läßt sich aber auch angesichts der Tatsache nicht begründen, daß Danziger Staatsbürger, die im Deutschen Reich Wehrdienst abgeleistet hatten oder ableisteten, tatsächlich nicht zum Danziger Hilfsdienst herangezogen wurden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.01.1979; Aktenzeichen 11 RA 54/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653219

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