Leitsatz (amtlich)

Mit dem Zugang des Bescheides über die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente ist diese Rente iS von RVO § 183 Abs 3 "zugebilligt". Ein hiermit gemäß RVO § 183 Abs 3 S 2 bewirkter Forderungsübergang, dessen tatsächliche Voraussetzungen dem Rentenversicherungsträger bekannt sind, kann durch nachträglichen Verzicht des Rentenberechtigten auf die Erwerbsunfähigkeitsrente nicht wieder entfallen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656689

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