Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. betriebliche Tätigkeit. Sporttraining. Arbeitsvertrag: Freistellung durch den Arbeitgeber und Gehaltsfortzahlung. Spitzensportlerin. Deutsche Nationalmannschaft. öffentlichkeitswirksame Werbemaßnahme für den Arbeitgeber

 

Orientierungssatz

1. Ist eine Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber für die Ausübung ihres Sports unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgelts freigestellt worden und ist dies nur Ausdruck einer allgemeinen Sportförderung (Mäzenatentum), kann das Sporttraining nicht der versicherten betrieblichen Tätigkeit zugerechnet werden, weil kein konkreter betrieblicher Zusammenhang besteht (hier: Unfall einer bei einem Autohersteller angestellten Sachbearbeiterin, zugleich Spitzensportlerin, beim Judotraining).

2. Dass die Klägerin bei den nationalen und internationalen Wettkämpfen ihre Verbindung zu bzw Förderung durch ihren Arbeitgeber zum Ausdruck gebracht hat, reicht für die Annahme einer öffentlichkeitswirksamen speziellen Werbemaßnahme, die unter Umständen einen Bezug zur versicherten Tätigkeit herstellen könnte, nicht aus.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.2009; Aktenzeichen B 2 U 22/08 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1985107

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