Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung des Erstattungsanspruchs des vorleistenden Grundsicherungsträgers gegenüber dem erstattungspflichtigen Rentenversicherungsträger

 

Orientierungssatz

1. Hat ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, so richtet sich dessen Erstattungsanspruch gemäß § 102 Abs. 2 SGB 10 nach den gesetzlichen Vorschriften. Damit ist sein Erstattungsanspruch als Grundsicherungsträger auf denjenigen Umfang beschränkt, in dem er zu Recht Leistungen gemäß § 25 S. 1 SGB 2 erbracht hat.

2. Nach dieser Vorschrift hat der Grundsicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen "die bisherigen Leistungen" als Vorschuss auf die Leistungen der Rentenversicherung zu gewähren. Mit der Verwendung des Plural spricht der Gesetzgeber die Leistungen verschiedener Träger an, also insgesamt die Leistungen der Träger allgemein.

3. Damit ist der Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Rentenversicherungsträger dem Umfang und der Höhe nach auf den Betrag der Leistungspflicht des erstattungspflichtigen Rentenversicherungsträgers beschränkt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.10.2011; Aktenzeichen B 13 R 241/11 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Aufwendungen zu erstatten hat.

Im Jahr 2006 bezog der 1970 geborene G. (Versicherter) für sich und seine beiden 2000 bzw. 2002 geborenen Kinder von dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. In der Zeit vom 25. Juli bis 21. August 2008 gewährte die Beklagte dem Versicherten eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Während der Zeit der Maßnahme erbrachte der Kläger dem Versicherten und seinen Familienangehörigen die bisher gewährten Leistungen in gleicher Höhe weiter. Den Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten bezifferte er auf insgesamt 933,69 €, wobei er hierbei die für den Versicherten und für die beiden Kinder gewährten Regelleistungen, die insgesamt anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung sowie die für den Versicherten gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Ansatz brachte. Die Beklagte erstattete dem Kläger lediglich 609,22 € und ging dabei davon aus, dass ein Erstattungsanspruch nur in Höhe der auf den Versicherten entfallenden Leistungen des Klägers bestehe.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Hannover erhoben und die Verurteilung der Beklagtem zu weiteren Zahlungen in Höhe von 324,48 € unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung in § 34 a SGB II verlangt. Durch die Neuregelung werde von dem Grundsatz der Personenidentität abgewichen, so dass Erstattungsforderungen auch im Hinblick auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden könnten.

Nachdem der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung die Forderung auf 116,98 € beschränkt hatte, hat das Sozialgericht die Beklagte mit Urteil vom 24. November 2009 zur Zahlung eben dieses Betrages verurteilt. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die Vorschrift des § 34 a SGB II bezogen und ergänzend ausgeführt, dass die genannte Vorschrift am 1. August 2006 in Kraft getreten und seit diesem Zeitpunkt uneingeschränkt anwendbar sei. Für den davorliegenden Zeitraum sei die Vorschrift hingegen nicht anwendbar.

Gegen das ihr am 2. Dezember 2009 zugestellte Urteil wendet sich die am 21. Dezember 2009 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten, die unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Auffassung vertritt, dass § 34 a SGB II keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstelle und auf der Basis des § 25 SGB II ein weitergehender Erstattungsanspruch als nur in Bezug auf die dem Versicherten gewährten Leistungen nicht gegeben sei.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 24. November 2009 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist infolge der Zulassung in dem sozialgerichtlichen Urteil statthaft. Sie ist insgesamt zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Nach Auffassung des Senats ist sie auch begründet.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen in höherem...

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