nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Lüneburg (Entscheidung vom 11.04.2001; Aktenzeichen S 9 KR 160/00)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklag-ten zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger macht als Konkursverwalter über das Vermögen der Klinikum Winter-moor Betriebsgesellschaft mbH (Klinikum Wintermoor) Krankenhausbehand-lungskosten für die bei der Beklagten versicherte D. (Beigeladene) geltend.

Die Beigeladene befand sich vom 13. Januar bis 3. Februar 1998 wegen bakteri-eller Gelenkinfektion im Klinikum Wintermoor in stationärer Behandlung. Es liegt eine ärztliche Bescheinigung des Klinikum-Arztes, Arzt für Chirurgie, E., (ohne Datum) vor.

Die Rechnung über den stationären Aufenthalt ging bei der Beklagten am 9. Feb-ruar 1998 ein.

Mit Schreiben vom 5. März 1998 an das Klinikum Wintermoor und Schreiben vom 26. Mai und 14. Juli 1998 an den Kläger lehnte die Beklagte eine Kostenüber-nahme ab, da keine vertraglichen Beziehungen nach § 108 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) zwischen ihr und dem Klinikum bestünden. Der Kläger legte eine Vereinbarung über die Abtretung der Leistungen des Versicherten aus Anlass der erbrachten stationären Behandlung gegenüber der Beklagten vom 22. Februar 2000 vor.

Dem war Folgendes vorausgegangen:

Bis Ende 1997 war der Bereich Wintermoor Teil der Hamburger Endo-Klinik Ge-meinnützige Betriebsgesellschaft mbH (Endo-Klinik). An dem in Niedersachsen gelegenen Standort Wintermoor erfolgte eine spezielle medizinische Behandlung für komplizierte bakterielle Knochen- und Gelenkerkrankungen. Die Endo-Klinik mit dem Bereich Wintermoor fielen unter den Versorgungsvertrag mit Hamburger Krankenkassen. Im Laufe des Jahres 1997 beschloss die Unternehmensführung der Endo-Klinik, den Standort Wintermoor aus wirtschaftlichen Gründen auf-zugeben und das gesamte Behandlungskonzept in Hamburg zentral durchzufüh-ren. Die in Wintermoor tätigen Ärzte und Mitarbeiter der Endo-Klinik wollten den Standort Wintermoor nach dem 31. Dezember 1997 als selbstständiges Kran-kenhaus auf eigene Rechnung fortführen. Im August 1997 wurde deshalb eine Gesellschaft gegründet, die am 4. September 1997 in das Handelsregister einge-tragen wurde. Diese Gesellschaft, die jetzige Gemeinschuldnerin, erwarb mit Verträgen vom 13. Oktober 1997 und mit Zustimmung des Landes Niedersach-sen das Betriebsgelände und das Anlagevermögen Wintermoor. Ausweislich des notariellen Vertrages war Verkäuferin die Verwaltungsgesellschaft Endo-Klinik als Alleineigentümerin des auf dem Erbbaugrundstück Wintermoor gelegenen Ob-jekts (vgl Vertrag des Notars F. vom 13. Oktober 1997; Urkundenrolle 683/1997 G mit Anlage; vgl Bl 48 der Beiakten Band I - Verfahren L 4 KR 147/01 -). Das Land Niedersachsen machte den Übergang des Erbbaurechts davon abhängig, dass der für die spätere Gemeinschuldnerin gestellte Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen bis zum 31. Dezember 1997 positiv beschieden werde.

Die Endo-Klinik stellte den Betrieb in Wintermoor vor Weihnachten 1997 ein. Die von ihr betreuten Patienten wurden nach Hause entlassen. Die Beschäftigungs-verhältnisse mit den Ärzten und übrigen Mitarbeitern endeten am 31. Dezember 1997.

Die Aufnahme des Klinikums Wintermoor in den Niedersächsischen Kranken-hausplan war Gegenstand verschiedener Gespräche, an denen ua Vertreter der Initiatoren, des Niedersächsischen Sozialministeriums sowie die Mitglieder des Planungsausschusses nach § 9 Nds Gesetz zum Bundesgesetz zur wirtschaftli-chen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflege-sätze - Nds KHG - idF vom 12. November 1986 (Nds GVBl S 343), geändert durch § 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (Nds GVBl S 463), teilnahmen (vgl Ergebnis der Niederschrift der Planungsausschusssitzung vom 10. Dezember 1997; Bl 34 der Beiakte Band II, Informationsschreiben des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 19. Januar 1998; Bl 103 der Beiakte Band II - Verfahren L 4 KR 147/01 -).

Den Antrag des Klinikums Wintermoor vom 22. Juli 1997 auf Aufnahme in den Niedersächsischen Krankenhausplan lehnte das Niedersächsische Sozialministe-rium mit Bescheid vom 27. Februar 1998 ab (vgl Bl 158 bis 160 der Beiakte Band II - Verfahren L 4 KR 147/01 -).

Der Kläger hat am 18. September 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Lüne-burg erhoben. Er macht als Konkursverwalter über das Vermögen der Klinikum Wintermoor Betriebsgesellschaft mbH die Erstattung von Krankenhauskosten in Höhe von 23.658,80 DM nebst Mahnkosten und Zinsen für die Beigeladene gel-tend, da die Bezahlung der vom Klinikum erbrachten Leistungen von der Bekla-gen zu Unrecht verweigert worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2001 abgewiesen. Sie sei unbe-gründet. Das Klinikum Wintermoor sei während der Behandlungszeit der Beigela-denen nicht zugelassen gewesen. Es sei auch später nicht zugelassen worden. Vielmehr sei die Aufnahme in den Niedersächsischen Krankenhauspl...

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