Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit. Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. vollständige Geschäftsaufgabe iS des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6. Standortschließung

 

Orientierungssatz

1. Der Tatbestand des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 SGB 6 stellt nicht auf eine irgendwie geartete "Geschäftsaufgabe", sondern speziell auf eine "vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers" ab. Es genügt damit nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht, dass der Arbeitgeber irgendein "Geschäft" aufgibt, sondern er muss seine gesamten wirtschaftlichen Aktivitäten vollständig aufgeben. Eine Schließung von verschiedenen Standorten ist daher auch nicht ausreichend.

2. Die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung enden dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.2018; Aktenzeichen B 5 R 25/17 R)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1951 geborene Kläger begehrt eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1. Juli 2014 anstelle der ihm zuerkannten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob der Zeitraum von Januar 2013 bis Juni 2014 (18 Monate), in welchem der Kläger Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung bezogen hat, auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen ist.

Nach einer beruflichen Ausbildung vom 1. August 1967 bis zum 31. Juli 1970 trat der Kläger am 1. August 1970 in das Arbeitsleben ein. Vom 1. April 1971 bis zum 30. September 1972 sowie vom 18. August bis zum 14. September 1975 und vom 19. bis zum 30. Januar 1976 hatte er seine berufliche Tätigkeit für die Ableistung des Wehrdienstes und für die Zeit vom 24. Februar 1978 bis zum 30. Juni 1978 bedingt durch eine Fachschulausbildung unterbrochen. Der Versicherungsverlauf enthält für die Zeit vom 1. August 1973 bis 14. November 1973, vom 1. Juli 1974 bis 11. August 1974 sowie vom 23. April 1975 bis 9. Juni 1975 Lücken, für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 2. September 1978 von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten und für die Zeit vom 3. September 1978 bis 10. September 1978 wiederum eine Lücke.

Mit Arbeitsvertrag vom 11. / 19. September 1978 wurde der Kläger ab 11. September 1978 als Sachbearbeiter Rechnungswesen beim Berufsfortbildungswerk des I. J. GmbH, K., (BFW) am Beschäftigungsort L. eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde durch Arbeitsvertrag mit dem Berufsfortbildungswerk gemeinnützige Bildungseinrichtung des M. GmbH (bfw) vom 19. Januar 2004 ab 1. Januar 2004 insoweit modifiziert, als dass der Kläger im bfw-Konzern der Muttergesellschaft Berufsfortbildungswerk gemeinnützige Bildungseinrichtung des M. GmbH (bfw) angehörte und dort als Sachbearbeiter Finanzen und Rechnungswesen für den Bereich Außenbüro L. in der zum Konzern gehörenden Zentralabteilung Finanzen und Rechnungswesen eingesetzt war. Das bfw - Unternehmen für Bildung ist ein Bildungsdienstleister in Deutschland mit Hauptsitz in N. bei K. und anerkannter gemeinnütziger Träger der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Die Konzerngruppe besteht aus den Unternehmen: Berufsfortbildungswerk gemeinnützige Bildungseinrichtung des M. GmbH (bfw), Berufsfortbildungswerk GmbH (bfw), O. - Ausbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft des bfw mbH (auf den Jugendbereich spezialisiertes Tochterunternehmen mit Dienstleistungen in den Bereichen Jugend, Bildung und Beruf) sowie die P. GmbH (Tochterunternehmen für die Bereiche Personaltransfer, Personalentwicklung und Beratungsdienstleistungen). Die Muttergesellschaft bfw war in verschiedene Bereiche untergliedert, so in den Bereich Hauptverwaltung mit einem Außenbüro in L. Die Zentralabteilung hatte ihren Sitz in N. bei K. Der Arbeitsplatz des Klägers in L. lag in räumlicher Nähe zum Berufsförderungswerk L., organisatorisch gehörte der Kläger jedoch mit fünf weiteren Kolleginnen und Kollegen zum in L. eigenständigen Bereich der Hauptverwaltung des Berufsfortbildungswerks gemeinnützige Bildungseinrichtung des M. GmbH (bfw) für den Bereich Rechnungswesen. Zum 30. Juni 2012 wurde das Außenbüro des Betriebs der Hauptverwaltung in L. aufgrund betriebsorganisatorischer Veränderungen, die zu einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme führten, geschlossen.

Mit Schreiben vom 20. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgerecht zum 31. Dezember 2012 aus dringenden betrieblichen Gründen, wobei der Betriebsrat der Kündigung des Klägers widersprochen hatte. vor. Eine arbeitsgerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist vom Kläger nicht herbeigeführt worden. In der Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich vom 23. Januar 2012 war unter 3. vereinbart, dass bei der Arbeitgeberin an den Standorten des Betriebs der Hauptverwaltung u.a. in L. die dort aufgef...

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