nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 16.01.2001; Aktenzeichen S 8 KR 85/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2005; Aktenzeichen B 1 KR 21/04 R)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 16. Januar 2001 wird geändert, und der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich ihres Antrages auf Kostener-stattung für die Behandlung im Institut Dr Kozijavkin während des Zeitraumes vom 25. Juli bis 8. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat der Klägerin 1/6 der außergerichtlichen notwendigen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für Behandlungen nach der Methode Dr Kozijavkin in der Ukraine.

Die 1988 geborene Klägerin ist familienversichertes Mitglied der Beklagten. Sie leidet seit ihrer Geburt unter einer cerebralen Bewegungsstörung mit Entwicklungsretardierung.

Vom 9. bis 21. August 1993 wurde die Klägerin erstmals im Rehabilitationszentrum des Neurologen und Chirotherapeuten Dr Kozijavkin in der Ukraine behandelt. Das dort prak-tizierte Therapiekonzept ist darauf ausgerichtet, in intensiven Behandlungszyklen unter Beteiligung ärztlicher und nichtärztlicher Fachkräfte eine Verbesserung der Bewegungs-möglichkeit cerebralparetischer Kinder herbeizuführen. Mit dem am 28. Oktober 1993 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Vater der Klägerin die Erstat-tung der Behandlungskosten in Höhe von 4.800,- DM sowie der Unterkunfts- und Reise-kosten in Höhe von 3.154,- DM. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1994 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine Kostenerstattung komme nur dann in Betracht, wenn die Behandlung ausschließlich im Ausland möglich gewesen sei. Es stünden jedoch in Deutschland sowohl therapeutische als auch rehabilitative Einrichtungen für Cerebralparetiker in ausreichendem Maße zur Verfügung. Im Übrigen sei auch der Erfolg der Methode des Dr Kozijavkin ungewiss, da die Wirksamkeit der Therapie nicht methodisch einwandfrei und nachvollziehbar belegt sei.

Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, die am 13. Mai 1994 beim Sozialgericht (SG) Aurich eingegangen ist.

Die Klägerin ist in der Folgezeit wiederholt im Institut Dr Kozijavkin behandelt worden. Die Beklagte hat die Kostenübernahme jeweils abgelehnt: Behandlung vom 23. Juli 1994 bis 6. August 1994 (Bescheid vom 23. Juni 1994), vom 9. Juli 1995 bis 23. Juli 1995 (Be-scheid vom 20. Februar 1995), vom 29. September 1996 bis 30. Oktober 1996 (Bescheid vom 9. August 1996), vom 29. März 1999 bis 12. April 1999 (Bescheid vom 3. Januar/ vom 3. Februar 1999) und vom 25. Juli 2000 bis 8. August 2000 (Bescheid vom 5. Juli 2000).

Mit Urteil vom 16. Januar 2001 hat das SG die Klage gegen sämtliche zuvor genannten Bescheide abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 16 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) während der streitigen Zeit ge-ruht habe. Nach § 18 Abs 1 SGB V könne die Krankenkasse die Kosten einer erforderli-chen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen, wenn eine dem allgemein aner-kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krank-heit nur im Ausland möglich sei. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 16. Juni 1999 sei geklärt, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Therapie nach Dr Kozijavkin nicht erfüllt seien.

Gegen das der Klägerin am 24. Januar 2001 zugestellte Urteil hat diese Berufung einge-legt, die am 26. Februar 2001 (Montag) beim Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist. Sie ist der Ansicht, dass ihre Behandlung im Institut Dr. Kozijavkin die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 und 2 SGB V erfülle.

Im Termin vom 16. Juni 2004 hat die Klägerin die Klage bis auf die Behandlung vom 25. Juli bis 8. August 2000 zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 16. Januar 2001 sowie den Be-scheid der Beklagten vom 5. Juli 2000 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin hinsichtlich ihres Antrages auf Kostenerstattung für die Behandlung im Institut Dr Kozijavkin während des Zeitraumes vom 25. Juli bis 8. August 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat unter dem ursprünglichen Aktenzeichen dieses Verfahrens vor dem LSG Niedersachsen-Bremen L 4 KR 46/01 das Gutachten des Chefarztes der Städtischen Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Braunschweig und Präsidenten der Deutschen Ge-sellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin eV Prof Dr C. vom 8. April 2002, das Gutachten des Chefarztes der Klinik für Manuelle Therapie eV in Hamm Dr D. vom 24. Mai 2002 u...

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