Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Dienstreise. sachlicher Zusammenhang. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Restaurantbesuch. Terroranschlag. besondere Gefahrenquelle

 

Orientierungssatz

1. Ein Geschäftsmann steht bei einem Restaurantbesuch während einer Dienstreise grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Auch der währenddessen verübte Terroranschlag auf das Restaurant stellt keine besondere Gefahrenquelle dar, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen wäre.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. August 2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (AU).

Der 1958 geborene Kläger ist als Einkäufer bei der G. tätig.

Am 24. Juli 2016 reiste der Kläger von seinem Wohnort (in H.) nach I., um dort am nächsten Tag an einem dienstlichen Seminar teilzunehmen. Nach der Anreise suchte er in der J. Altstadt ein Lokal auf, aß dort zu Abend und trank (im Außenbereich des Lokals) ein Glas Wein. Zu diesem Zeitpunkt (gegen 22:00) Uhr verübte ein K. Selbstmordattentäter in der J. Altstadt einen Sprengstoffanschlag, durch den der Kläger Rückenverbrennungen, multiple Schürfwunden und eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitt (Durchgangsarzt-Zwischenbericht Prof. Dr. L. vom 31. Juli 2016).

Die Beklagte erkannte das Ereignis vom 24. Juli 2016 jedoch nicht als AU an. Der Kläger habe sich zwar zum Zeitpunkt des Sprengstoffanschlags auf einer von seinem Arbeitgeber genehmigten Dienstreise befunden. Auf einer solchen Reise stünden Versicherte aber nicht während der gesamten Dauer und auch nicht bei jeder Verrichtung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme es vielmehr darauf an, dass die unfallbringende Betätigung jeweils mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhänge. Ein solcher Zusammenhang liege hier jedoch nicht vor, weil der private Gasthausbesuch des Klägers zum Zeitpunkt der Gewalttat in keinem inneren Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Einkäufer gestanden habe (Bescheid vom 1. September 2016). Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016).

Der Kläger hat am 22. Dezember 2016 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim erhoben und dort geltend gemacht, dass die sozialgerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen von dem Grundsatz anerkannt habe, wonach die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen ein Grundbedürfnis sei und betriebliche Belange insoweit zurücktreten müssten. Ein solcher Ausnahmefall sei danach ua anzunehmen, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlasst hätten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort einzunehmen. Davon müsse hier ausgegangen werden, weil er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen an dem Ort des Sprengstoffanschlags aufgehalten habe. Im Übrigen stehe die Entscheidung der Beklagten in einem Wertungswiderspruch zu dem Fall, in dem der auf einer Dienstreise befindliche Versicherte seine Mahlzeit während der Fahrt zu dem jeweiligen Zielort einnehme. Dann stünde die Nahrungsaufnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung; in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation könne nichts anderes gelten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25. August 2017 abgewiesen. Das Unfallereignis vom 25. Juli 2016 sei kein AU. Zwar gelte auf Dienst- und Geschäftsreisen ein erweiterter Unfallversicherungsschutz, da der Versicherte dabei betriebsbedingt größeren Gefahren ausgesetzt sei als im Umfeld seines Arbeits- und Wohnorts. Dennoch müsse auch während einer Dienst- und Geschäftsreise die konkrete Verrichtung des Versicherten zum Unfallzeitpunkt in einem wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden haben. Deshalb entfalle der Versicherungsschutz, wenn sich der Versicherte während der Dienst- und Geschäftsreise rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen - wie beispielsweise der Nahrungsaufnahme - widme. Durch den Sprengstoffanschlag habe sich auch kein besonderes Gefahrenmoment verwirklicht, das mit der betrieblich bedingten Unterbringung des Klägers in I. verbunden gewesen sei. Vielmehr habe sich mit der Gewalttat ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, dass sich an jedem anderen Ort und unabhängig von dem Umstand, dass sich der Kläger auf einer Dienst- und Geschäftsreise befunden habe, hätte ereignen können.

Gegen das Urteil (zugestellt am 27. Oktober 2017) wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 22. November 2017 und stützt sich insoweit auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 25. August 2017 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2016 aufzuheben,

2. festzustellen, dass er am 24. Juli 2016 ...

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