Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Münzsammlung. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte. Verwertbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verwertung einer Münzsammlung ist nicht bereits dann unwirtschaftlich im Sinn des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2, wenn der auf dem Marktgeschehen beruhende Verkehrswert geringer ist als es die Anschaffungskosten gewesen sind.

2. Das Risiko, dass aufgrund sich veränderter Marktpreise wirtschaftliche Verluste eintreten, liegt in der Sphäre des Leistungsberechtigten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.05.2012; Aktenzeichen B 14 AS 100/11 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 15. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende für die Zeit vom 10. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 als Zuschuss.

Der am 23. Januar 1960 geborene Kläger beantragte am 10. August 2005 Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Im Rahmen der Antragstellung gab er an, über Sparbücher mit einem Guthaben in Höhe von insgesamt 532,92 € und Bargeld in Höhe von 366,00 € zu verfügen. Ferner war er zu diesem Zeitpunkt Eigentümer der von ihm in der F. in G. bewohnten Wohnung zu 30 %; die restlichen 70 % standen im Eigentum seiner Mutter. Seit dem Tod der Mutter am 17. Februar 2006 ist er als testamentarischer Erbe Alleineigentümer geworden. Den Verkehrswert dieser Wohnung bezifferte er mit 55.000,00 €. Darüber hinaus ist er zu einem Drittel Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in H.. Diese ist 1996 zu einem Kaufpreis in Höhe von (umgerechnet) 104.099,03 € erworben worden. Die Mieteinnahmen beliefen sich insgesamt auf 335,00 € monatlich. Dem Kläger stand ein Drittel zu. Der Kläger gab ferner an, über eine Münz- und eine Briefmarkensammlung im Wert von ca. 30.000,00 € zu verfügen. Zu der Münzsammlung legte er eine umfangreiche Aufstellung vor (Bl. 25 ff BA), in der er die Anschaffungskosten mit 53.609,70 DM (27.410,20 €) bezifferte.

Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende mit Bescheid vom 26. August 2005 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig; er könne seinen Lebensunterhalt aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten. Mit Widerspruch vom 23. September 2005 machte der Kläger geltend, dass das Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 206,40 € zwar unter seinem Namen laufe. Dort sei jedoch Geld angelegt, das ihm sein Vater im Jahre 2002 vererbt habe, mit der Verpflichtung, sich um die Familiengrabstätte zu kümmern und aus dem damals vererbten Betrag in Höhe von 15.000,00 DM die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Er habe von diesem Geld jedoch "darlehensweise" seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Münzsammlung könne wegen Unwirtschaftlichkeit beziehungsweise wegen einer besonderen Härte nicht als Vermögen berücksichtigt werden. Denn ein zu erwartender Verkaufserlös liege deutlich unter den Anschaffungskosten. So müsse er bei einem Verkauf über den Münzhandel mit einem Abschlag von den Anschaffungskosten in Höhe von etwa 40 % rechnen. Bei einer Verwertung durch einen Auktionator entstehe üblicherweise ein Verlust von etwa 20 %. Auf den Zuschlagspreis müsse jedoch für den Auktionator eine Vergütung in Höhe von 20 % gezahlt werden, so dass sich etwa ein Verlust in Höhe von 35 % ergebe.

Die Beklagte ließ durch den Sachverständigen I. (Münzhandlung J. K.) eine Wertermittlung der Münzsammlung anhand der vom Kläger vorgelegten Quittungen durchführen. Der Sachverständige gelangte mit Gutachten vom 24. Juli 2006 zu dem Ergebnis, dass der Wert der Sammlung auf 21.432,00 € zu schätzen sei. Der Ermittlung zugrunde gelegt war der Ankaufswert der Münzen unter Berücksichtigung der Auktionsergebnisse aus dem Jahr 2005 (vgl. Bl. 174 ff VA).

Mit Bescheid vom 12. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie legte dabei ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von insgesamt 12.580,92 € zugrunde (Bargeld nach eigenen Angaben des Klägers: 366,00 €, Sparbücher: 532,92 €, Münzsammlung: 21.432,00 €, insgesamt: 22.330,92 € abzüglich Freibeträge in Höhe von insgesamt 9.750,00 €). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Münzsammlung bestehe nicht. Insoweit bestehe eine atypische Sachlage, denn die Verwertung einer solchen Sammlung sei im Regelfall mit erheblichen Verlusten verbunden. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Hilfebedürftiger zunächst alle Möglichkeiten zu nutzen habe, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Der Kläger hat dagegen am 02. Februar 2007 Klage beim Sozialgericht (SG) Hannover erhoben, mit der er Leistungen für den Zeitraum vom 10. August 2005 bis zum 28. Februar 2006 begehrt hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Verwertung der Münzen wegen of...

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