Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenpflichtigkeit einer öffentlichen Anstalt im sozialgerichtlichen Verfahren

 

Orientierungssatz

Nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG sind in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit neben Bund und Ländern von der Tragung von Gerichtskosten die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen befreit. Das ist aber nur dann der Fall, wenn deren gesamte Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind. Ungenügend ist insoweit, wenn deren Wirtschaftsplan lediglich als Anlage zum Haushaltsplan des Landes geführt wird.

 

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. November 2008 zu dem Az: L 1 KR 192/07 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Nach dem Abschluss des Hauptsache-Verfahrens wehrt sich die Erinnerungsführerin gegen die Kostenfestsetzung durch das Gericht, nach der sie (auch) Gerichtskosten zu tragen habe. Sie hält einen Tatbestand der Kostenbefreiung nach § 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für gegeben.

Im Hauptsache-Verfahren (Sozialgericht - SG - Hannover: S 44 KR 1285/04; Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen: L 1 KR 192/07) begehrte die Erinnerungsführerin, Klägerin, Berufungsklägerin (und Anschlussberufungsbeklagte), die Medizinische Hochschule Hannover in Niedersachsen, von der dortigen Beklagten, einer Krankenkasse, die Bezahlung von Arzneimittelkosten für eine von der Erinnerungsführerin durchgeführte Krankenhausbehandlung bei einer bei der Beklagten Versicherten (Bluterin), wobei sich die Arzneimittelkosten auf mehr als 8 Millionen Euro beliefen.

Das Urteil des SG Hannover (S 44 KR 1285/04) vom 8. Mai 2007 führte zu einem Teil-Obsiegen der Klägerin/Erinnerungsführerin und im Übrigen zur Klagabweisung.

Gegen das Urteil des SG haben sowohl die Klägerin/Erinnerungsführerin als auch die Beklagte Berufung bzw. Anschlussberufung eingelegt.

Der vorläufige Streitwert für das Berufungsverfahren ist mit Beschluss des erkennenden Senats vom 26. September 2007 auf 2.500.000 Euro festgesetzt worden.

Auf Anregung des erkennenden Senats schlossen die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. September 2008 (Klägerin/Erinnerungsführerin) und vom 16. September 2008 (Beklagte) einen Vergleich, der das Verfahren in seiner Gesamtheit erledigt und dessen Erledigungswirkung vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 18. September 2008 gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 278 Abs. 6 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) festgestellt wurde. Nach den Schriftsätzen und dem feststellenden Beschluss wurden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Mit weiterem Beschluss vom 26. September 2008 hat der erkennende Senat den endgültigen Streitwert für das Berufungsverfahren auf (ebenfalls) 2,5 Millionen Euro festgesetzt.

Mit im hier geführten Erinnerungsverfahren streitgegenständlichen Schreiben vom 4. November 2008 setzte die Urkundsbeamtin des LSG die von der Erinnerungsführerin/Klägerin zu zahlenden Gerichtskosten entsprechend dem Beschluss des LSG vom 18. September 2008 auf ein Halb (bei Beendigung des Verfahrens aus sonstigen Gründen) und damit auf 17.912,-- Euro - 8.956,-- Euro = 8.956,-- Euro fest.

Mit Schreiben vom 25. November 2008 (Eingang beim erkennenden Gericht am 27. November 2008) macht die Erinnerungsführerin geltend, dass der “Medizinischen Hochschule Hannover als unmittelbare Einrichtung des Landes Niedersachsen eine persönliche Kostenbefreiung gemäß § 2 GKG zusteht„. Eine weitere Begründung werde folgen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Der erkennende Senat hat mit Verfügung vom 19. Januar 2009 den Beteiligten einen umfangreichen rechtlichen Hinweis erteilt und der Erinnerungsführerin aufgegeben, substantiiert vorzutragen, ob und in welcher Weise sie in den (jährlichen) Haushalt des Landes Niedersachsen aufgenommen ist, ob sie über einen eigenen Haushalt verfügt und die jeweiligen rechtlichen Grundlagen dieser haushaltlichen Regelungen zu benennen sowie etwaige Haushaltspläne und Haushaltsaufstellungen vorzulegen.

Dieser Verfügung ist die Erinnerungsführerin weder binnen der in der Verfügung gesetzten Frist (1. März 2009) noch nach Erinnerung (26. 0ktober 2009) nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte S 44 KR 1285/04 (SG Hannover) = L 1 KR 192/07 (LSG Niedersachsen-Bremen) Bezug genommen. Sie haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.

II.

Das Schreiben der Klägerin vom 25. November 2008 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des LSG auszulegen.

Die Statthaftigkeit der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Urkundsbeamten ergibt sich aus § 66 GKG, ein Sonderfall des § 178 SGG, der - auch für die Sozialgerichtsbarkeit - nach § 66 GKG beurteilt wird (siehe nur: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 197 a Rdn. 7).

Über die Erinnerung, die - wie vorliegend - vom ...

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