Entscheidungsstichwort (Thema)

Asylbewerberleistung. Grundleistung. Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1a Nr 2 AsylbLG ist nicht verfassungswidrig und auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10 ua = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 weiter anzuwenden.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 5. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG streitig. Die Antragsteller stehen im laufenden Leistungsbezug des Antragsgegners und erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Sie wenden sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anwendung des § 1a AsylbLG und begehren die Bewilligung von ungekürzten Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Die 1981 geborene Antragstellerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige und lebt seit November 1988 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wohnt mit ihren minderjährigen 1998, 2000, 2002 und 2004 in Deutschland geborenen Kindern, den Antragstellern zu 2) - 5), in Tarmstedt. Nach Ablehnung verschiedener, unter Angabe unterschiedlicher Namen und Nationalitäten gestellter Asylanträge der Antragstellerin zu 1) sind die Antragsteller ausreisepflichtig. Ihr Aufenthalt ist nach § 60a AufenthG geduldet. Ein Vollzug der Ausreisepflicht scheitert an der fehlenden Registrierung der Antragsteller zu 2) - 5) bei den türkischen Behörden.

Bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 forderte die zuständige Ausländerbehörde die Antragstellerin zu 1) unter Fristsetzung vergeblich auf, die Antragsteller zu 2) - 5) beim Türkischen Generalkonsulat registrieren zu lassen. Nach einer entsprechenden Anhörung mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 kürzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2009 die Leistungen der Antragsteller ab dem 1. März 2009 gemäß § 1a AsylbLG um den vollständigen Bekleidungsbetrag. Er verwies die Antragsteller auf die Kleiderkammer. Außerdem halbierte er den monatlichen Barbetrag. Gegen die Entscheidung erhoben die Antragsteller am 13. März 2009 Widerspruch. Nachdem die Antragstellerin zu 1) im April 2009 beim Türkischen Generalkonsulat vorgesprochen hatte, gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2009 ab April 2009 zunächst wieder ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Die Ausländerbehörde forderte die Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 erneut unter Fristsetzung auf, die für die Nachregistrierung der Antragsteller zu 2) - 5) erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und dem Generalkonsulat der Türkei vorzulegen. Darüber hinaus teilte die Ausländerbehörde des Antragsgegners der für die Antragsteller zuständigen Leistungssachbearbeiterin mit, dass die Antragstellerin zu 1) zwar beim Türkischen Generalkonsulat vorgesprochen, aber nicht die erforderlichen Unterlagen für eine Registrierung der Kinder vorgelegt habe. Die Antragstellerin zu 1) sei im April 2009 und August 2009 vom Türkischen Generalkonsulat angeschrieben und um Vorlage der Unterlagen gebeten worden. Auf beide Schreiben habe sie nicht reagiert.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 schränkte der Antragsgegner die Leistungen der Antragsteller gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG ab November 2009 nach vorheriger Anhörung erneut ein. Eine Neuberechnung der Leistungen ab 1. Januar 2010 erfolgte aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes mit Bescheid vom 18. Januar 2010. Die Antragstellerin zu 1) wurde mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 25. Januar 2010 wiederholt unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert. Gegen die Leistungsbewilligung erhoben die Antragsteller sodann am 2. Februar 2010 Widerspruch. Mit Schreiben der Ausländerbehörde vom 4. März 2010 wurde die Antragstellerin zu 1) zudem aufgefordert, einen Nüfus zu beantragen und mitzuteilen, welche Anstrengungen sie unternommen habe, um ihrer Passpflicht nach dem AufenthG nachzukommen.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 bewilligte der Antragsgegner ab August 2010 nach vorheriger Anhörung weiterhin gekürzte Leistungen im Sinne des § 1a AsylbLG, da nach Auskunft der Ausländerbehörde die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erfolgt seien. Gegen die Entscheidung erhoben die Antragsteller am 28. Juli 2010 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 kündigte der Antragsgegner eine weitere Absenkung der Leistungen und eine vollständige Kürzung des Barbetrages an, falls die Antragstellerin zu 1) weiterhin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Der Antragsgegner erließ an demselben Tag einen Bescheid und berücksichtigte ab Januar 2011 höhere Unterkunftskosten. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 7. März 2011 Widerspruch. Sie beantragten außerdem eine Überprüfung aller bisherigen Leistungsbescheide hinsichtlich der Höhe der Leistungen. Mit Bescheid vom 28. März 2011 kürzte der Antragsgegner die Leistungen der Antragstellerin zu 1) ab dem 1. April 2011 sodann um den vollständigen Barbetrag. Dagegen erhoben die Antragsteller...

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