Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. keine Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, schließt auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das PKH-Beschwerdeverfahren aus (entgegen LSG Celle-Bremen, Beschluss vom 12.1.2012 - L 15 AS 305/11 B = AGS 2012, 345).

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 4. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführtes Klageverfahren G..

Der Beklagte gewährte der 1962 geborenen Klägerin in dem im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Zeitraum vom 20. März bis 30. Juni 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) in Höhe von 165,-- Euro (20. bis 31. März 2008) bzw. 30,18 Euro pro Monat (1. April bis 30. Juni 2008). Hierbei berücksichtigte der Beklagte, dass die Klägerin Einkommen aus Unterhalt hatte. Für die Tochter der Klägerin, die im streitbefangenen Zeitraum keine SGB II-Leistungen erhielt, berücksichtigte der Beklagte als Einkommen Unterhaltszahlungen des Vaters i.H.v. 60,-- Euro pro Monat sowie eine Ausbildungsvergütung i.H.v. 752,-- Euro brutto pro Monat (Anrechnungsbetrag: 367,82 Euro pro Monat). Das für die Tochter gezahlte Kindergeld i.H.v. 154,-- Euro rechnete der Beklagte i.H.v. 11,07 Euro (März 2008) bzw. 27,68 Euro (April bis Juni 2008) als Einkommen der Tochter an, die überschießenden Beträge (50,53 Euro für die Zeit vom 20. bis 31. März 2008 bzw. 126,32 Euro pro Monat für die Monate April bis Juni 2008) als Einkommen der Klägerin (Bescheid vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2012).

Mit der am 12. April 2012 beim SG erhobenen Klage hat sich die Klägerin - wie auch bereits im Widerspruchsverfahren - dagegen gewandt, dass Teilbeträge des Kindergeldes bei ihr (der Klägerin) als Einkommen angerechnet worden seien. Nach § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele es sich bei dem Kindergeld um eine Leistung, die der Deckung des Barunterhaltsbedarfs des Kindes diene. Das Kindergeld dürfe nicht anderweitig verwendet werden, also auch nicht als Einkommen der Mutter angerechnet werden.

Das SG hat den gleichzeitig mit der Klage gestellten PKH-Antrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Anrechnung von Teilbeträgen des Kindergeldes, welches auch tatsächlich der Klägerin (und nicht ihrer Tochter) zugeflossen sei, beruhe auf § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Der Klägerin sei zwar zuzugeben, dass sich durch die hälftige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch nach § 1612b BGB "ein gewisses Spannungsverhältnis" zwischen Unterhalts- und Grundsicherungsrecht einstelle. Die Gesetzeslage sei jedoch eindeutig. Gegebenenfalls sei ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (Beschluss vom 4. Dezember 2012).

Gegen den der Klägerin am 11. Dezember 2012 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 18. Dezember 2012 eingelegte Beschwerde, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Die erst zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neuregelung des § 1612b BGB sei auch im SGB II zu beachten. Zur Frage der Anrechnung des Kindergeldes seien gleichgelagerte Rechtsstreitigkeiten vor mehreren SG anhängig, so dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten sei. Aufgrund der Höhe ihres Einkommens sei die Tochter zudem überhaupt nicht mehr Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Zwar dürfte der Wert des Beschwerdegegenstandes unterhalb des für die Statthaftigkeit einer Berufung maßgeblichen Werts von 750,01 Euro liegen (vgl. hierzu: § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Allerdings ist § 127 Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), der für den Zivilprozess eine Zulässigkeitsgrenze für Beschwerden begründet, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar (vgl. etwa: Senatsbeschlüsse vom 26. November 2009 - L 11 B 2/07 SB, vom 22. Dezember 2009 - L 11 AL 70/09 B, vom 15. April 2010 - L 11 AY 110/09 B sowie vom 5. August 2011 - L 11 AS 175/11 B).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den PKH-Antrag zutreffend wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Gewährung von PKH: § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die Berücksichtigung von Teilbeträgen des für die Tochter der Klägerin gewährten Kindergeldes als Einkommen der Klägerin erfolgte zu Recht, da das Kindergeld nicht dem Kind selbst al...

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