Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. Renovierungskosten für Auszugsrenovierung. soziale Wirksamkeit der Klauseln im Mietvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 können auch Renovierungskosten (Schönheitsreparaturen) als Kosten der Unterkunft anzusehen sein. Erforderlich und ausreichend ist, dass die diesbezügliche streitige Forderung des ehemaligen Vermieters "soziale Wirksamkeit" besitzt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.11.2011; Aktenzeichen B 14 AS 15/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 25. Juli 2008 geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2007 Kosten für die Auszugsrenovierung in Höhe von 2.541,87 EUR zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 5/6 ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger stehen im Leistungsbezug nach dem SGB II seit dem 01. Januar 2005. Sie bewohnten seit 01. März 2002 eine Wohnung in Z., und zwar ... 5a. Vermieterin war die beigeladene ... GbR Wohnungsbaugesellschaft, ..., .... Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 76 ff. des Verwaltungsvorganges Bezug genommen, und zwar insbesondere im Hinblick auf § 8 des Mietvertrages, der Schönheitsreparaturen und Bagatellschäden regelt.

Am 28. August 2006 händigte die Beklagte der Klägerin zu 1 ein Merkblatt aus und forderte die Kläger zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf. Ab 01. Dezember 2006 gewährte die Beklagte nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft. Am 08. Februar 2007 sprach die Klägerin zu 1 bei der Beklagten vor. Es erfolgte - so der Vermerk über das Gespräch - eine Beratung zum Umzug. Darin verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Mietvertrag in Z. starre Regelungen zum Renovieren beinhalte und von daher die diesbezügliche Regelung nichtig sei. Seitens der Beklagten würden keine Kosten für die Renovierung übernommen. Weiterhin sei der neue Mietvertrag gesichtet worden. Dieser entspreche den Richtlinien des Landkreises Nordvorpommern. Im Februar 2007 zogen die Kläger in ihre jetzige Wohnung um.

Durch Schreiben vom 15. Februar 2007 teilte die Beigeladene der Klägerin zu 1 mit, sie habe die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses am 28. Februar 2007 in vertragsgerechtem Zustand zu übergeben gehabt. Der malermäßige Zustand der Wohnung (u. a. zum Teil mit Rauputz versehene Decken, intensive und unterschiedliche Wandfarben in allen Räumen) mache es zwingend erforderlich, dass die Wohnung neu tapeziert und gemalert werde. Da die Klägerin zu 1 die Wohnung auch 5 Jahre bewohnt habe, sei der mietvertraglich vereinbarte Fristenplan auch abgelaufen, wonach ohnehin die malermäßige Instandsetzung notwendig werde. Hierzu forderte die Beigeladene die Klägerin zu 1 auf. Sie fügte einen Kostenvoranschlag der Firma Immobilien- und Wohnungsservice ..., ..., bei, der von einem Kostenansatz von 2.636,80 ausging.

Die Kläger nahmen keine Arbeiten mehr an der Wohnung vor. Die Beigeladene beauftragte dann die Firma ..., die am 05. April 2007 der Beigeladenen für die durchgeführten Maßnahmen einen Betrag von 2.955,10 EUR in Rechnung stellte.

Mit Schreiben vom 24. Januar 2007 beantragten die Kläger die Übernahme dieser Kosten bei der Beklagten.

Durch Bescheid vom 21. Februar 2007 lehnte die Beklagte dies ab.

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 02. März 2007 Widerspruch und verwiesen darauf, dass die Renovierungskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erstattungsfähig seien.

Durch Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2007 wies die Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die im Formularmietvertrag vereinbarte Regelung, die den Mieter verpflichte, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Dies führe im vorliegenden Fall dazu, dass die Regelungen über die Schönheitsreparaturen insgesamt nichtig seien. Dem Schreiben der Beigeladenen vom 15. Februar 2007 sei u. a. zu entnehmen, dass die Kläger die Wohnung bereits seit 5 Jahren bewohnten und der mietvertraglich vereinbarte Fristenplan auch abgelaufen sei, wonach ohnehin die malermäßige Instandsetzung notwendig sei. Des Weiteren würden die Kläger aufgefordert, bis zum 28. Februar 2007 insbesondere die notwendigen Malerarbeiten selbst bzw. durch Dritte durchführen zu lassen. Im vorliegenden Fall sei seitens der Kläger gerade nicht die Selbsthilfemöglichkeit auch durch Angehörige und nahestehende Personen zu erkennen, sodass eine Kostenübernahme der Rechnung vom 05. April 2007 gerade nicht erfolgen könne.

Die Kläger haben am 24. Juli 2007 Klage erhoben. Sie vertiefen ihre Rechtsauffassung, dass...

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