Orientierungssatz

Als Mutwillenskosten können einem Berufungskläger ein Teil der Gerichtshaltungskosten die sich für ein Verfahren vor dem Landessozialgericht ergeben (hier: 3.000,-- DM) zuzüglich der den Beigeladenen nach § 184 SGG entstehenden Pauschgebühren auferlegt werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.1986; Aktenzeichen 9b RU 8/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655193

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