Orientierungssatz
Als Mutwillenskosten können einem Berufungskläger ein Teil der Gerichtshaltungskosten die sich für ein Verfahren vor dem Landessozialgericht ergeben (hier: 3.000,-- DM) zuzüglich der den Beigeladenen nach § 184 SGG entstehenden Pauschgebühren auferlegt werden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655193 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen